Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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satz- und Speisefischen gleich sind, wie bei anderen Fischen, bedauern aber gleichzeitig, dass das Niveau der Ausbildung gesenkt wird.
TIR und fair-fish fordern, dass für die gewerbsmässige Haltung von Zierfischen und das Fangen und Töten von Fischen in jedem Fall ein Sachkundenachweis erforderlich sein soll.
KT BE möchte, dass für Betreuer von kleinen privaten Anlagen und Vereinsanlagen eine Ausbildung nach Art. 198 (Sachkundenachweis) genügt.
TIR weist weiter darauf hin, dass Bestimmungen im Umgang mit Kopffüssern fehlen.
Art. 101 Bewilligungspflicht
Buchstabe a und b
Die vorgeschlagene Änderung von der Melde- zur Bewilligungspflicht wird von vielen Seiten begrüsst (SG, KT BS, KT GE, KT BE, KT GR, VSKT, OW, FiBL, ZG, RRZH, SZ, KT SO, BL, GL, KT LU, VdU, NE, NW, TI, KT SG, TIR, SH, TG, FR, LU, AR).
KT AG lehnt die Einführung einer Bewilligungspflicht anstelle der bisher bestehenden Meldepflicht wegen des hohen administrativen Aufwands und der hohen Ressourcenbindung ab. Jedoch wird eine Meldepflicht für Tierheime und gewerbsmässige Tierbetreuungsdienste mit mehr als 5 Pflegeplätzen gefordert.
Viele Kantone (SG, KT BS, KT BE, KT GR, VSKT, FR, OW, ZG, SZ, KT GL, KT LU, VdU, NW, KT SG, SH, TG, FR, LU, AR, NE, RRZH) sind der Meinung, dass für Tierheime und gewerbsmässige Tierbetreuungsdienste eine minimale Anzahl von Pflegeplätzen definiert werden muss: die meisten schlagen vor, dass diese bei mehr als 5 Pflegeplätzen liegt. Demgegenüber beantragt der KT GE für die Tierheime und Tierbetreuungsdienste mit weniger als 5 Tieren eine Meldepflicht.
Eine zusätzliche Dokumentationspflicht aller Tätigkeiten und des gesamten Tierverkehrs wird von vielen Kantonen beantragt (SG, KT BE, KT GR, VSKT, OW, ZG, RRZH, SZ, GL, KT LU, VdU, NW, KT SG, SH, TG, LU, AR).
Nach TG ist der Begriff „gewerbsmässig“ nicht eindeutig und es ist deshalb unklar, wann eine Bewilligung erforderlich ist. So müsse Bst. b entweder gestrichen oder so definiert werden, dass die Bewilligungspflicht nur für Personen besteht, die der Mwst-Pflicht unterstellt sind. Zudem bestehe ein Widerspruch zwischen Bst. c und d, sofern die Definition der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. a beibehalten wird.
KT AG findet, der Begriff „Pflegeplätze“ sei entweder in den Erläuterungen oder in der TSchV zu präzisieren, weil es nicht möglich ist, die Zahl der Pflegeplätze zu bestimmen, wenn die eigenen Tiere nicht klar von den betreuten Tieren getrennt sind.
Buchstabe c
SIGS begrüsst die Festlegung der Anzahl von abgegebenen Tieren in Bst. c. Drei Kantone und einige Tierschutzorganisationen (KT GE, KT JU, SVPA, STS, TSV Winterthur, VS, SPA GENEVE, TIR, SPA Fribourg, Tierpension Linth) sind der Meinung, dass die Grenzwerte betreffend „Gewerbsmässigkeit“ allgemein zu hoch angesetzt sind. ZTS verlangt, die Zahl bei den Hunden zu reduzieren und bei den Fischen auch die Speise- und Besatzfische einzufügen. Das letztere wird auch von fair fish, TSVIO, DBT und GST verlangt. SGK findet,
dass bei den Hunden der Zusatz „Würfe“ weggelassen werden müsse, weil Züchter kleiner
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