Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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Art. 72 Unterkunft, Böden
Tierschutzorganisationen und FIBL begrüssen die Möglichkeit, in Tierheimen Boxen mit kleineren Flächen nutzen zu können (STS, SVPA, ZTS, TSV Winterthur, CDR), wobei der TBB diese ausschliesslich auf Tierheime, die Findel- und Verzichtshunde sowie behördlich beschlagnahmte Hunde aufnehmen, einschränken möchte. Gleichzeitig wäre die Dauer von 3 auf 12 Wochen anzuheben, um genügend Zeit für die Neuplatzierung zu haben. Der DBT verlangt eine Definition der „grossen Aussengehege“.
Der KT GE stellt sich die Frage, wozu das Tierschutzniveau gesenkt werden soll und fordert, dass bei Beibehalten der vorgeschlagenen Regelung das Inkrafttreten mit weiteren Ausführungsbestimmungen koordiniert werde.
Tierschutzorganisationen, FIBL und NE lehnen den begründeten Verzicht auf eine Rückzugsmöglichkeit ab (TIR, TSV Winterthur, Vier Pfoten), während ZTS und KT GE verlangen, diese Gründe zu umschreiben. Für BL ist ein Kurzaufenthalt in einem Tierheim eine akzeptable Begründung. Für den SVBT ist Boxenhaltung bereits eine Rückzugshaltung, weshalb es keiner weiteren Versteckmöglichkeiten bedürfe. Ein Tierheim lehnt Rückzugsmöglichkeiten aus Kostengründen ab. Ferner verweist der SVBT auf die Situation in Privathaushalten (Paarhaltung nicht gewährleistet) sowie beim Dogsitting in Kleinstwohnungen, wo ebenfalls Raumgrössen, erhöhte Liegeflächen und Rückzugsmöglichkeiten geltend gemacht werden müssten.
Art. 73 Umgang mit Hunden
Die vorgeschlagene Regelung wird allgemein begrüsst (FIBL, LSCV, ProTi, ZTS), wobei AG, KT LU und LU auf die Schwierigkeit hinweisen, dieses Verbot zu vollziehen, solange der Besitz derartiger verbotener Hilfsmittel nicht verboten ist. Der SVBT, TIR und Tierschutzorganisationen (STS, TBB, SVPA, CDR, TSV Winterthur, DBT) wollen das Verbot auf Würgehalsbänder ohne Stopp ausweiten, die GST auf Reizhalsbänder (Elektro-Duft-Flüssigkeiten-Luft).
Die SKG beantragt, den Zusatz betreffend Verhaltenskorrekturmassnahmen ersatzlos streichen. Diese Formulierung lege nahe, dass es bei entsprechender Begründung durchaus erlaubt sei, solche Hilfsmittel und übermässige Härte einzusetzen. TIR findet es äusserst problematisch, den Einsatzzweck von Nutzhunden über ihre Sozialisierung zu stellen.
Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst
FR und ZTS begrüssen die Neuerungen bezüglich Ausbildung im Schutzdienst. FR weist darauf hin, dass es sinnvoll wäre, die von der Westschweizer Konferenz der Polizeidirektoren beschlossenen Regelungen in die Revision miteinfliessen zu lassen.
Die Begriffe „gekennzeichnet“, „genügende Grundausbildung“, „ausgebildete Helferinnen und Helfer“, „geeignete Hunde“ sollten nach Ansicht des Kantons Tessin und der VSSU präzisiert werden.
Absatz 1
Von vielen Seiten wird gefordert, dass Schutzhunde nur durch Polizei, Grenzwachkorps oder Armee ausgebildet werden dürfen, da sie nicht in die Hände von Privatpersonen gehörten (ProTi, CDR, SVPA, STS, SPA-Fribourg, Vier Pfoten, FiBL, TSV Winthertur, SPA GENEVE, DBT).
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