Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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Hunde mit oft wenigen Welpen benachteiligt würden. „Würfe“ soll nach AG sowohl bei den Hunden als auch bei den Katzen gestrichen werden. Vier Pfoten betrachtet den Verkauf von Hunden und Reptilien als bewilligungspflichtig. Die Anzahl abgegebene Hunde, Katzen und Kaninchen soll herabgesetzt werden.
FR schlägt vor, Bst. c zu streichen oder nur eine Meldepflicht einzuführen. ZUN und KtSch erachten eine Meldepflicht wichtiger als eine Bewilligungspflicht, da die Veterinärämter dies ohnehin nicht kontrollieren könnten. Zudem sind die Zahlen gemäss diesen Organisationen zu tief angesetzt (v.a. bei den Vögeln), da viele Kleintierhalter mehr als 100 Tiere hielten und nicht als gewerbsmässig bezeichnet werden könnten. Exotis findet auch, dass die Anzahl Vogelpaare zu tief angesetzt sei. Aras und Kakadus könnten gestrichen werden, da die Haltung dieser Tiere ohnehin bewilligungspflichtig sei.
Zoo Basel, Knies Kinderzoo, Knie, ZUN und Zooschweiz sind der Meinung, dass klargestellt werden muss, dass die Bewilligungspflicht für die Abgabe eigener Nachzuchten aus nach Art. 90 bewilligten Betrieben nicht gilt.
VZFS findet diesen Artikel unlogisch und unverständlich, und die Begriffe Zucht, Abgabe und Handel sowie gewerbsmässig bzw. nicht gewerbsmässig würden verwässert. Zusätzlich müsse „selbst gezüchtet“ eingefügt werden.
Mehrere Organisationen (CDR, SVPA, STS, FiBL, Pfötli, TSV Winterthur, DBT) beantragen eine Bewilligungspflicht für alle Hundeverkäufer in der Schweiz, um den illegalen Hundehandel einzuschränken und besser kontrollieren zu können.
Buchstabe d
KT GE schlägt vor, ausdrücklich auch diejenigen Personen, welche gewerbsmässig mit Hunden spazieren gehen, aufzuführen.
Buchstgabe e
Eine Bewilligungspflicht für Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde durchführen, wird von verschiedenen Seiten unterstützt (KT JU, AGRIDEA, CDR, SKV, SVPA, STS, FiBL, TSV Winterthur, RGD, DBT, TIR, GST, Bio Suisse, Vetsuisse Bern). Hingegen ist man vor allem in Landwirtschaftskreisen gegen eine solche Bewilligungspflicht für die Ausführung von Klauen- und Hufpflege (KT VD, CJA, FSFM, SMP,
SZZV, LBV, SHV, SVP, BBV, AG, AGORA, ZBV, SBLV, ZBB, CAJB, BVN/BVO/BVU, BPZV, SKMV, Mutterkuh Schweiz, ZVCH, SwissBeef, SBV, Prom, CNAV, KOLAS). Gründe für die Ablehnung sind vor allem: die gewerbsmässig tätigen Klauenpfleger arbeiten schon jetzt professionell; es generiere unnötige Mehrkosten; es könnte zu einem Mangel an Klauenpflegern führen; zu hoher bürokratischer Aufwand; im Pferdebereich wären die Auswirkungen noch besser zu prüfen; Unklarheit im Verhältnis zu Art. 102 Abs. 5. FR möchte Bst. e entweder streichen, oder eine Meldepflicht verlangen.
KT JU, VSP und SNG fordern, dass zusätzlich eine Bewilligungspflicht für Zahn-
behandlungen bei Pferden aufgenommen wird. Der VSP stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es nicht effizienter und transparenter wäre, anstelle der kantonalen Bewilligungspflicht Berechtigte mit vom BVET anerkannter fachspezifischer berufsunabhängiger Ausbildung zentral zu erfassen, beim BVET eine entsprechende Liste zu führen und diese
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