Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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die Organisationen als Ganzes beziehen müsse, andererseits aber auch den Status der beteiligten Einzelpersonen einbeziehen (KSOH, DBT, GWS).

Einige Organisationen möchten die Bestimmungen verschärfen und verlangen, dass solche Hunde speziell registriert werden müssten (SVS, HSH). Ein Veterinäramt verlangt, dass Herdenschutz- und Treibhunde vom Kanton bewilligt werden müssten und dass auf den betroffenen Alpen immer ein Hirt anwesend sein müsse (KT GE). Zwei Organisationen schlagen vor, dass der Bund für die als Herdenschutz- und Treibhunde registrierten Hunde eine kollektive Haftpflichtversicherung einrichtet (GW, DBT). ProNatura, SVS und WWF empfinden die Bestimmungen zu Herdenschutzhunden als ungenügend.

Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden

Gemäss NW ist Art. 75 für den tierschutzgerechten Vollzug der Jagd d.h. für die Regulierung der wildlebenden Säugetiere unentbehrlich und für FR ist die Ausbildung im Schwarzwildgatter nötig, um die Verletzungsgefahr durch ungeübte Hunde bei der Schwarzwildjagd zu minimieren. Aus Sicht der Jagdverwaltung (JFK-CSF-CCP), SH und LU müssen für eine tierschutzgerechte Jagd auf gewisse Jagdarten spezialisierte Hunde am lebenden Tier ausgebildet und geprüft werden.

Die Verwendung von lebenden Tieren (Abs. 1) wird von vielen Organisationen abgelehnt (TIR, SPA GENEVE), da nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar (KT GE, GST, ZTS, SVS, ProTi) und unnötig, da es Alternativen gebe (DBT, STS, TBB, CDR, SVPA, Vier Pfoten,

WWF, Pro Natura, FiBL) und mit dem Wissen über moderne Lerntheorie und Ausbildung von Hunden nicht vereinbar sei (Pfötli). Für die Ausbildung sei auf Attrappen auszuweichen (ProTi, DBT). Auch einige Kantone weisen darauf hin, dass es fachlich nicht notwendig sei, lebende Tiere zur Ausbildung von Hunden insbesondere zum Vorstehen und Apportieren einzusetzen. Stress könne für die in der Hundeausbildung eingesetzten Tiere nicht vermieden werden, weshalb Abs. 1 Bst. c zu streichen sei (AR, RRZH, GL, TI, TG). Es wird gefordert, dass bei Vorliegen von Alternativen auf den Einsatz lebender Tiere verzichtet wird.

Gemäss TIR, GST, SPA Fribourg arbeiten Apportierhunde mit Attrappen.

TIR weist darauf hin, dass nach eigenem Gutachten die Ausbildung der Erdhunde am

Kunstbau mit lebenden Füchsen verschiedene Tierquälereitatbestände erfülle. Der DBT sieht Baujagd als inszenierten Tierkampf, der somit verboten sei. Verbissene und getötete Hunde und Wildtiere dürfen nicht toleriert werden.

Fast alle Kantone, LSCV und TVL fordern, der direkte Kontakt (Abs. 2) zwischen Jagdhund und Wildtier müsse zum Schutz des Wildtieres verhindert werden. In Abs. 2 sei deshalb das "möglichst" zu streichen (VSKT, SG, KT BS, KT GR, VdU, OW, GL, KT SO, SZ, KT SG, KT LU, LU, NW, SH, TI, AR, TG, RRZH). TK BE fordert, falls ausser der Ausbildung im

Schwarzwildgatter weitere Ausnahmen nötig seien, sollten diese explizit erwähnt werden.

Nach KT GE, KT SG, SG, TIR und SPA Fribourg ist es sehr belastend, Wildvögel mit Manschetten vorübergehend flugunfähig zu machen. BL fordert, dass die Bedingungen für die die Ausbildung im Vorstehen und Apportieren am lebenden Wild genauso zu umschreiben seien, wie das für das Schwarzwildgatter und den Kunstbau gemacht worden ist. Nur so sei sichergestellt, dass die entsprechenden Reglemente auf jagdlicher Seite die Tierschutzanliegen erfüllen. Für LSCV ist es zwingend, dass die Behörden die Ausbildung der Jagdhunde überwachen.

AGJ weist auf Untersuchungen zum Stressfaktor der Füchse und Wildsauen hin, die keine Tierschutzrelevanz ergeben. Die Bewilligungsbehörde müsse für Kunstbauten sowie

Schwarzwildgatter ein Betriebsreglement erstellen. Der VZJ sowie ein Bürger halten die Bestimmungen für zu detailliert und weisen darauf hin, dass diese in die Zuständigkeit des BA-FU fallen. FR weist explizit auf die tödliche Gefahr für Hunde sowie Wildschweine unter den geforderten Rahmenbedingungen bei der Ausbildung der Hunde hin. Die Jagd mit Hunden auf Wildschweine sei insbesondere für Hunde gefährlich und daher abzulehnen. Nach TIR

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