Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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Absatz 2

Nach Ansicht des KT GE sollte Art. 74 Abs. 2 Bst. c gestrichen werden, während AG einen neuen Bst. d vorschlägt: Die für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person muss jederzeit belegen können, dass beim Training keine verbotenen Hilfsmittel eingesetzt

werden.

Absatz 3

Der Einsatz von Softstöcken wird von unterschiedlicher Seite kritisch betrachtet. TIR möchte den Einsatz von Softstöcken generell verbieten, KT GE wünscht eine Präzisierung der Umstände zum Einsatz von Softstöcken. FR sieht diesen Absatz als überholt an. Eine

Person (ChFr) möchte den Einsatz von Softstöcken für sportliche Wettkämpfe und private Sicherheitsfirmen verbieten.

Absatz 4

Die Meldung bei den kantonalen Behören, statt wie bisher eine Anerkennung durchs BVET, wird von den meisten Kantonen abgelehnt (SG, KT BE, KT SG, SH, TG, AG, RRZH, GL, TI), ebenso wie von einigen Organisationen (SCA, SC, TIR, SKG, KSOH). Zustimmung findet die neue Regelung bei SCA, SC, SKG, KSOH.

Art. 74a Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden

Absatz 1

Allgemein sind die Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen zwar positiv (FiBL, ZTS, JFK-CSF-CCP), aber es wird auch deutlich die Befürchtung geäussert, dass Herdenschutzhunde als gelistete Hunde (von denen eine gewisse Gefahr ausgeht), die von Ausnahmebestimmungen profitieren, wahrgenommen werden (SZ, NE, VSH). Bei der Ausbildung sollte das Hauptaugenmerk auf die Sozialisation der Hunde gelegt werden.

Absatz 2

In Bezug auf die Möglichkeit, lebende Nutztiere für die Ausbildung und Prüfung von Herdenschutz- und Treibhunden zu verwenden, ist keine negative Reaktion eingegangen. SPA-Fribourg, KSOH weisen darauf hin, dass das Wohlergehen der Nutztiere bei den durchgeführten Massnahmen sicher gestellt sein müsse.

Absatz 3 und 4

Die Kantone (SZ, SG, NW, OW, KT BE, KT BL, KT GR, KT SO, LU, NE, TI, TVL, VSKT,

VdU, RRZH, GL, KT GE, AR, KTJU, FR) unterstreichen, dass die Regulierung dieses Bereichs (Abs. 4) und die Anerkennung der Organisationen (Abs. 3) klar in den Kompetenzbereich des Bundesamts für Veterinärwesen gehörten – mit oder ohne Beteiligung des BAFU oder von kynologischen Vereinen (SKG, KSOH, DBT, GWS). Ausserdem geht aus den Stellungnahmen klar hervor, dass der Vollzug und die Überwachung bei den Kantonen bleiben müssen. Das Profil solcher Hunde solle zudem nicht auf einige bestimmte Rassen beschränkt sein (SKG, GWS, KSOH, DBT), sondern alle Hunde, die dem Anforderungsprofil entsprechen, sollen Herdenschutzhunde sein können. Sie müssten gleich wie alle anderen Hunde unabhängig von Rasse und Kreuzung behandelt werden (Hundetypen und nicht Hunderasse) (SKG). Es wird auch darauf hingewiesen, dass sich die Anerkennung einerseits auf

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