Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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Der VZFS und RRZH vermuten einen Fehler in den Mindestflächen für jedes weitere Tier in den Ziffern 43 – 45 und beantragen, dass die bisherigen Masse (0.05m2) beibehalten werden.
Ziffer 81
KT SG, SG, AG, TI, RRZH, Gebr. Knie und Knie Zoo, GST beantragen, dass Frettchen von der besonderen Anforderung 18) ausgenommen werden, weil diese Tiere nicht freiwillig baden würden..
Kontrovers sind die Stellungnahmen zur Einzel- resp. Gruppenhaltung von Frettchen: AG verlangt, dass Gruppenhaltung klar vorgeschrieben wird, hingegen darf die Einzelhaltung laut Gebr. Knie, Knie Zoo und GST nicht verboten werden.
FR lehnen die Klassierung des Frettchens als Wildtier ab, da es bereits seit der Antike domestiziert sei und in der freien Wildbahn nicht vorkomme. Es wird beantragt, das Frettchen als Haustier einzuteilen. Zudem will FR eine Präzisierung unter Bst. b, dass es verboten sei, die minimal geforderten 4m2 aus mehreren Flächen zusammenzusetzen resp. umgekehrt die Minimalfläche als zusammenhängende Bodenfläche des Geheges vorhanden sein müsse.
Anmerkung c)
RiIn vermutet einen Fehler im Verweis auf Art. 94 und schlägt vor, analog zu Tabelle 2 auf Art. 89 TSchV zu verweisen.
Besondere Anforderung 55)
Zoos ist der Meinung, dass Etagen nur dann erwähnt werden sollen, wenn durch deren Einbau die Grundfläche entsprechend reduziert werden könne.
DG und KT SG wünschen eine Präzisierung, damit klar wird, dass die Mindestgrundfläche auf einer Ebene angeboten werden muss.
Tabelle 2 Gehege für Vögel Allgemein
STS, TSV Winterthur und SVPA begrüssen die neuen Vorschriften für Wachteln und
Laufvögel.
VZJ und ChKü bemängeln fehlende Haltehinweise bei allen für die Jagdhundeausbildung eingesetzten Tierarten. Nach RiIn soll die gesamte Tabelle 2 überarbeitet werden. Insbesondere die Haltungsvorschriften für tropische Vögel (Aussen- / Innengehege) und die Vorschriften betreffend Haltung in Freigehegen und / oder Volieren. ThAl weist auf mehrere fehlerhafte Zeilenumbrüche hin.
Ziffern 1 – 4
SG und KT SG beantragen einen Verweis auf die detaillierten Haltungsvorschriften (ex Richtlinie) in Form einer besonderen Anforderung. ThAl kritisiert die Ausrichtung der Haltungsvorschriften auf die landwirtschaftliche Straussenhaltung, ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass die Haltung in Zoos andere Voraussetzungen aufweist. Insbesondere wird dies betreffend Mindestflächen im Zusammenhang mit der Nahrungsbeschaffung bemängelt. Die Anpassungen seien demzufolge abzulehnen. Ähnlich argumentiert die SVWZH, sie lehnt die Anpassungen ebenfalls ab.
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