Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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Besondere Anforderung 14
SFaV, JFK-CSF-CCP, VZJ und ChKü, sowie AG, SO und ZG beantragen, dass die Haltungsvorschriften weitere Ausnahmen für falknerisch gehaltene Greifvögel enthalten sollen, die sich nach den Vorgaben des BAFU richten sollen.
Besondere Anforderung 22
KtSch und ZUN beantragen die Streichung des vorgeschlagenen Wortlauts und wünschen dafür die Definition einer Mindesttiefe der Gehege.
Besondere Anforderung 28
LU und KT LU beantragen die Änderung „… mindestens 2 Futter- UND Tränkeeinrichtungen …“.
Tabelle 3 Bassins für Säugetiere
SVWZH, Gebr. Knie, Knie Zoo, Zoos und Zoo Basel beantragen, dass die Bestimmungen für Walartige in Tabelle 3 belassen werden, da lediglich der Import, nicht aber die Haltung von Walartigen verboten worden sei. ThAl ist gleicher Meinung, schlägt aber vor, dass lediglich die Mindestanforderungen für Grosse Tümmler und die besonderen Anforderungen 2) – 4) in der Tabelle belassen werden.
Tabelle 4 Bassins für Vögel
RiIn macht auf einen grammatikalischen Fehler aufmerksam: Eselspinguin, statt Eselpinguin und schlägt vor, den wissenschaftlichen Namen Pygoscelis papua mitzuführen.
Tabelle 5 Reptilien
Die Mindestvorschriften für die Haltung von Reptilien lösten zahlreiche Stellungnahmen mit überwiegend kritischem bis ablehnendem Inhalt aus.
DGHT kritisieren sehr viele fehlende Anforderungen, eine willkürliche Auswahl der aufgelisteten Arten und teils fehlerhafte Angaben. Sie lehnen die Tabelle grundsätzlich ab und fordern eine vollständige Überarbeitung. Auch gemäss SVWZH, Zoo Basel, Zoos, Knie Zoo und Gebr. Knie enthält Tabelle 5 inkl. Vorbemerkungen viele Fehler und die Überarbeitung in Zusammenarbeit mit anerkannten Fachkreisen wird beantragt (berufen sich auf die detaillierte Stellungnahme der DGHT). SDeS und SARA schlagen vor, dass in Tabelle 5 nur die bewilligungspflichtigen Arten aufgeführt werden. Zudem sind sie der Meinung, dass für gewisse erwähnte Tiere (z.B. Riesenschlangen, Leguan) nicht pauschal Anforderungen definiert werden könnten, da einzelne Vertreter teils sehr unterschiedliche Bedürfnisse hätten. Auch enthalte Tabelle 5 verschiedene Fehler.
Vorbemerkungen
A.
RRZH, VZFS und DGHT weisen darauf hin, dass fälschlicherweise Schwanzlurche erwähnt werden. SDeS, SARA und DGHT beantragen, dass die Maximalhöhe für Gehege auf 2m begrenzt werde, SIGS betrachtet 2.2m als angebracht. Als Begründung wird von allen ange-
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