Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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führt, dass eine Maximalhöhe von 2.4m nicht praxisgerecht sei. Dasselbe gelte für die maximale Bassintiefe. Auch die Kompensation des Gehegevolumens bei reduzierter Maximalhöhe wird von SDeS und SARA als nicht praxisgerecht beurteilt.

SIGS hingegen begrüsst den Änderungsvorschlag, ebenso FR.

A. und B.

STS, TSV Winterthur und SVPA begrüssen die Vorschläge zur Regelung der Maximalhöhen und die Ergänzung der Vorbemerkung B bezüglich Licht. Auch TIR äussert sich positiv zur Erwähnung des Lichts als zu berücksichtigenden Anspruch der jeweiligen Tierart.

D.

SDeS, SIGS und DGHT beantragen eine Ergänzung der Ausnahmebestimmung für die Unterbringung von Reptilien zur Winter- bzw. Trockenruhe.

Ziffern 1 – 12

SIGS beantragt, nur die bewilligungspflichtigen Schildkrötenarten in der Tabelle zu führen und macht einen detaillierten Vorschlag für die Überarbeitung dieses Tabellenteils. Zusätzlich beantragt SIGS mehrere Änderungen bezüglich Terminologie und besonderen Anforderungen für bestimmte Arten.

Gegenteilige Änderungswünsche sind betreffend Nomenklatur der Sporn-, resp. Sporenschildkröte eingegangen (RiIn, resp. VSKT und KT BS).

KT BS macht zudem darauf aufmerksam, dass die Nomenklatur bei den Riesenschildkröten in Art. 92 TSchV und Tabelle 5 in Anhang 2 nicht konsistent verwendet wird und beantragt entsprechende Anpassungen.

GDZH, RRZH und VdU beantragen einen Hinweis in Ziffer 12, dass die Haltung einiger Arten der Gattung Trachemys gemäss Art. 15 FrSVverboten ist.

Ziffer 16

SG, KT SG, AG und RRZH fordern Mindestvorschriften für den Fidji-Leguan, da diese Art zunehmend privat gehalten wird.

Ziffern 19 - 34

LANE Espèce fordern für zahlreiche Arten unter den erwähnten Ziffern eine kleinere Minimalhöhe für die Gehege (2x Körperlänge) und beantragen für Tiere in Ziffer 30 die Beibehaltung der alten Normen bezügl. Mindestflächen.

Ziffern 41 – 57

VZFS würde es begrüssen, wenn für alle Schlangenarten Mindestmasse definiert wären und schlägt vor, 2 Gruppen – andere bodenbewohnende, resp. andere baumbewohnende

Schlangen – hinzu zu fügen.

RiIn macht eine Anmerkung zur Taxonomie der Schlangen unter Fussnote 11 (Ziffer 41 ).

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