Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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Art. 41 Laufställe

Absatz 1

Die Änderung des französischen Textes wird von Prom begrüsst.

Um auch Tieren in Laufställen genügend Bewegung zu verschaffen, verlangt TIR einen regelmässigen Auslauf auch für Rinder, die nicht angebunden sind. Vier Pfoten schlägt vor,

dass neu errichtete Liegeboxen eine Fluchtmöglichkeit nach vorne vorsehen müssen, damit auch horntragende Rinder gefahrlos gehalten werden können.

Absatz 2 (nicht in Revisionsvorlage)

Der ZBV schlägt vor, eine kurzfristige, begründete Überbelegung zuzulassen, wenn die Tiere ad libitum fressen können.

Art. 57 Haltung

ZTS begrüsst die Änderung.

Art. 59 Haltung

Die Ausweitung der Ausnahmeregelung auf alle Pferde wird vor allem von den Kantonen vorwiegend abgelehnt, da sie fachlich nicht begründet werden könne (SH, SZ, SG, NW, OW, KT BE, BL, KT BS; KT GR, KT SO, KT LU, KT SG, LU, NE, TI, TVL, VSKT, VdU, Vier Pfoten, RRZH, DBT) und kein Bedarf für eine flexiblere Regelung besteht (KT BE, KT SG). Einige Tierschutzorganisationen (STS, SVPA, TBB, TSV Winterthur) sowie FIBL, KAG und Prom befürworten die Änderung. Andere verlangen jedoch in diesem Fall eine restriktive Handhabung (TIR, Vier Pfoten, ZTS). Für den einheitlichen Vollzug der Ausnahmeregelung werden vom Bundesamt Kriterien verlangt (AG, AR, GL, KT GE, TG, STS, SVPA, TBB, TSV Winterthur), wie beispielsweise eine altersbedingt begrenzte Lebenserwartung, der Wechsel des Partnerpferdes oder die temporäre Nutzung als Tragtiere wie bei der Sömmerung.

Weitere Rückmeldungen betreffen Anforderungen an Material sowie Infrastruktur für die Gruppenhaltung (STS, TSV Winterthur, SVPA, KAG, sowie ein Bürger). Esel sollen wegen ihrem abweichendem Sozialverhalten nicht in Pferdegruppen gehalten werden dürfen (VSP). SNG, SKNT-SNG,VSP und SVPS verlangen, dass ein Jungpferd mindestens zusammen mit einem anderen Jungpferd aufwachsen können muss, was ZVCH und der SHV aus betrieblichen Gründen ablehnen.

Art. 62 Meldung der Pferdehaltung

Aufhebung ist unbestritten.

Art. 63 Stacheldrahtverbot

Die Ausnahmeregelung mit der Möglichkeit zu befristeten Bewilligungen wird begrüsst (VSKT, AR, KT BE, KT BS, KT VD, GL, OW,SH, ZG, FIBL). Einige Kantone sowie vor allem landwirtschaftsnahe Kreise befürworten den Vorschlag, sind aber gegen eine Befristung der Ausnahmebewilligung (CJA, FSFM, SOBV), da deren Bedingungen ohnehin restriktiv genug seien (KT VD, Prom, LU, BVN, BVO, BVU, AGORA, BBV, BPZV, CAJB, CNAV, LBV, SBLV, SBV, SVP, ZBB, ZBV). Verschiedentlich wird auf die Notwendigkeit eines durch das Bundesamt festgelegten Kriterienkatalogs für Ausnahmen hingewiesen (AG, KT JU, VS, FSC).

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