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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten

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Art. 103 Bst. b und e

Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:

b. Betrifft nur den französischen Text

e. in Betrieben, die ausschliesslich mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen oder Panzerkrebsen handeln: die Anforderungen nach Artikel 197 erfüllen.

Art. 104 Abs. 3

Betrifft nur den französischen Text

Art. 105 Abs. 1 Bst. d

1Die Bewilligung nach Artikel 13 TSchG darf nur erteilt werden, wenn:

d. bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig missachtet wird sowie die Transportbedingungen erfüllt sind.

Art. 109 Haltebewilligung der erwerbenden Person

Tiere, für deren Haltung eine Bewilligung notwendig ist, dürfen nur an andere Personen abgegeben werden, wenn diese ebenfalls über eine entsprechende Bewilligung verfügen.

Art. 111 Informationspflicht

Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG oder nach Artikel 89 oder 90 dieser Verordnung verfügen.

Art. 114 Abs. 2 Bst. e

Betrifft nur den französischen Text

Art. 115 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

1Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind:

b . in Versuchstierhaltungen, in denen keine belasteten Linien oder Stämme und keine anderen Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen, erzeugt oder gehalten werden: Tierpflegerinnen und Tierpfleger sowie Personen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfügen.