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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten

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Art. 101a Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;

b. bei Bewilligungen:

1. nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a-d: die personellen Anforderungen nach Artikel 102 erfüllt sind;

2. nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e: die Person, die die Klauen- oder Hufpflege durchführt, über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b verfügt.

Art. 101b Bewilligung

1Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt zehn Jahre.

2Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BVET nach Artikel 209 Absatz 4 und Absatz 4biszu verwenden.

Art. 102 Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Hal-

tung von Tieren

1In Tierheimen, bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren sowie in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren und Nutzhunden müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.

2In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt:

a. in Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen;

b. bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 19 Tieren;

c. bei gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren und Nutzhunden, in denen nur eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen vorhanden ist;

d. für die Abgabe von mehr als die in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Anzahl von Tieren.

3In Tierheimen mit maximal 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 5 Tieren genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügt.

4Die für die Tierbetreuung verantwortliche Person in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Wildtieren muss die Anforderungen nach Artikel 85 erfüllen.

5Wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde durchführt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a oder b verfügen.