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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten
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Art. 97 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzer-
krebsen
1Wer die Berufsfischerei betreibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 196 verfügen.
2Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchtet oder hält, muss über eine Ausbildung nach Artikel 85 Absatz 2 verfügen.
3Wer nicht gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse fängt, markiert, hält, züchtet oder tötet, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 19935 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.
Gliederungstitel vor Art. 101
5. Kapitel: Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
Art. 101 Bewilligungspflicht
Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer :
a. ein Tierheim betreibt;
b. gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet;
c. mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt:
1. zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen,
2. zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen,
3. 100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen,
4. 300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils,
5. 1000 Zierfische,
6. 100 Reptilien,
7. die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadupaaren.
d. gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält;
e. gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde durchführt, ohne über eine fachspezifische berufliche Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a zu verfügen.