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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten
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2Räume und Gehege, in denen Futtertiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.
3Die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasserqualität in den Räumen und Gehegen müssen den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können. Die Räume und Gehege müssen es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören.
4Futtertierhaltungen müssen über ausreichend Räume und Einrichtungen verfügen oder solche nutzen können, damit:
a. kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus abgesondert werden können;
b. die Lagerung von Futter und anderen Materialien wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die Entsorgung in geeigneter Weise von der Tierhaltung getrennt werden können.
5Futtertiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet.
6Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet.
7Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Futtertieren zu vermeiden.
8Markierungen dürfen nur bei den für die Weiterzucht verwendeten Tieren angebracht werden. Bei der Markierung dieser Tiere ist die am wenigsten belastende Markierungsmethode anzuwenden.
Art. 93 Abs. 1 und 2 Bst. b
1Wildtierhaltungen sowie Futtertierhaltungen und -zuchten müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, wenn sie bewilligungspflichtig sind.
2Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über:
b. den Abgang (Datum, Name und Adresse des Abnehmers oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, Anzahl).
Art. 95 Abs. 1 Bst. d
1Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
d. die personellen Anforderungen nach Artikel 85 erfüllt sind;