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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten

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2Die kantonale Behörde verordnet eine zusätzliche Ausbildung, wenn Umfang der Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.

Art. 117 Abs. 3

3Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören. Für Tierarten, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, gelten die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 und 2.

Art. 122 Abs. 2

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text

Art. 128 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text

Art. 129 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text

Art. 130, Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. d

Betrifft nur den französischen Text

Art. 132 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text

Art. 135 Abs. 9

9Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden. Das BVET bestimmt Ausnahmen, wenn Massnahmen und Eingriffe für die Tiere im gleichen Raum keine übermässige Belastung darstellen, wie insbesondere Markieren, Verabreichungen und Probenahmen.

Art. 137 Abs. 4 Bst. b

Betrifft nur den französischen Text

Art. 138 Abs. 2

2Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist nur zulässig für Zwecke nach Artikel 9 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20036.

6 SR 814.91