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Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten
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2 Die Person oder das Unternehmen unterlässt die Aufnahme der gemeldeten Tätigkeit, bis sie oder es von der zuständigen Behörde eine Mitteilung oder einen Entscheid erhalten hat.
Art. 10 Mitteilung der Behörde
Innert vierzehn Tagen nach Eingang der Meldung teilt die zuständige Behörde der betroffenen Person oder dem betroffenen Unternehmen mit:
a. ob die gemeldete Tätigkeit im gegenwärtigen Zeitpunkt Anlass zur Einleitung eines Prüfverfahrens gibt; oder
b. ob die gemeldete Tätigkeit gestützt auf die Artikel 6 oder 7 verboten ist.
Art. 11 Prüfverfahren
1 Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn:
a. es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Artikel 1 steht;
b. sich die Verhältnisse im gegebenen Fall seit der Mitteilung gemäss Artikel 10 Buchstabe a erheblich geändert haben;
c. die zuständige Behörde von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält.
2 Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer nicht gemeldeten Tätigkeit, so informiert sie die Person oder das Unternehmen, dass sie das Prüfverfahren einleitet, und gibt ihr oder ihm Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen.
3 Sie konsultiert die betroffenen Behörden.
4 Sie teilt der Person oder dem Unternehmen das Resultat des Prüfverfahrens mit.
Art. 12 Verbot durch die zuständige Behörde
1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, wenn und soweit sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht.
2 Im Widerspruch zu diesen Zwecken können insbesondere folgende Tätigkeiten stehen:
a. die Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung in einem Krisen- oder Konfliktgebiet für Personen, Unternehmen oder ausländische Organe;
b. die Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung für Personen, Unternehmen oder Organe, die an einem internationalen oder internen bewaffneten Konflikt teilnehmen oder die an Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit inneren Spannungen oder Unruhen beteiligt sind;
c. die operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften;
d. die Erbringung einer mit der privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängenden Dienstleistung im Bereich des militärischen Knowhows;