Vorlage
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Art. 20 Widerhandlungen gegen die Melde- oder Unterlassungspflicht oder
ein behördliches Verbot
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. Artikel 9 verletzt, indem sie oder er es unterlässt, eine Tätigkeit zu melden oder indem sie oder er bei seiner Meldung falsche Angaben macht;
b. eine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt, indem sie oder er eine Unterlassungspflicht gemäss Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 2 missachtet;
c. einem Verbot durch die zuständige Behörde nach Artikel 12 zuwiderhandelt.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.
Art. 21 Widerhandlung gegen die Mitwirkungspflicht
1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:
a. nach Artikel 15 oder 16 Absatz 1 Auskünfte, die Einsicht in Unterlagen oder den Zutritt zu Geschäftsräumen verweigert;
b. in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht.
2Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
3Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren.
Art. 22 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197412 anwendbar.
Art. 23 Gerichtsbarkeit
Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
6. Abschnitt: Amtshilfe
Art. 24 Amtshilfe innerhalb der Schweiz
1Die Behörden des Bundes und der Kantone geben der zuständigen Behörde unaufgefordert oder auf deren Verlangen die für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Informationen und Personendaten bekannt.
2 Die zuständige Behörde gibt Informationen und Personendaten unaufgefordert oder auf Verlangen folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt:
12 SR 313.0