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Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten

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Art. 27 Anforderungen an das Unternehmen

Bevor eine Bundesbehörde ein Unternehmen einsetzt, vergewissert sie sich, dass dieses folgende Voraussetzungen erfüllt:

a. Es bietet die notwendigen Garantien hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und Kontrolle seines Sicherheitspersonals.

b. Sein guter Ruf und sein einwandfreies Geschäftsgebaren sind nachgewiesen, namentlich durch die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex sowie durch seine Felderfahrung, durch vorhandene Referenzen oder durch seine Mitgliedschaft in einem Berufsverband.

c. Es ist zahlungsfähig.

d. Es verfügt über ein angemessenes internes Kontrollsystem, das sicherstellt, dass sein Personal die Verhaltensstandards einhält und dass bei einem Fehlverhalten Disziplinarmassnahmen ergriffen werden.

e. Es verfügt über eine Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit im privaten Sicherheitsbereich, wie sie das anwendbare Recht vorschreibt.

f. Es hat eine Haftpflichtversicherung mit einer dem Risiko entsprechenden Deckungssumme abgeschlossen, sofern dadurch nicht unverhältnismässige Kosten entstehen.

Art. 28 Ausbildung des Sicherheitspersonals

1 Die Bundesbehörde vergewissert sich, dass das Sicherheitspersonal des Unternehmens eine Ausbildung erhalten hat, die:

a. der Schutzaufgabe, die es zu erfüllen hat, und dem anwendbaren Völker- und Landesrecht entspricht; und

b. insbesondere folgende Aspekte einschliesst:

1. Grundrechte, Persönlichkeitsschutz und Verfahrensrecht;

2. Umgang mit Widerstand leistenden oder gewaltbereiten Personen;

3. Leistung erster Hilfe;

4. Beurteilung gesundheitlicher Risiken der Gewaltanwendung;

5. Korruptionsbekämpfung.

2 Die Bundesbehörde kann ausnahmsweise ein Unternehmen einsetzen, das den Anforderungen nach Absatz 1 nicht vollständig genügt, sofern am Ort der Leistungserbringung kein anderes Unternehmen diese Anforderungen erfüllt und die Schutzaufgabe nicht anders wahrgenommen werden kann.

3 In diesem Fall kann ein Vertrag höchstens für sechs Monate abgeschlossen werden.

4 Die Bundesbehörde setzt sich dafür ein, dass das Unternehmen die Voraussetzungen nach Absatz 1 möglichst rasch erfüllt und hält die dafür geeigneten Massnahmen vertraglich fest.