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Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten
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a. den für den Vollzug des Gesetzes verantwortlichen Behörden des Bundes und der Kantone;
b. den Strafbehören sofern es um die Verfolgung von Verbrechen oder Vergehen geht;
c. den für die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;
d. den für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Bundesbehörden;
e. den für die Bewilligung und die Kontrolle privater Sicherheitsdienstleistungen zuständigen kantonalen Behörden.
Art. 25 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
1 Die zuständige Behörde kann ausländische Behörden darum ersuchen, für den Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Informationen und Personendaten herauszugeben. Zu diesem Zweck kann sie ihnen insbesondere Informationen liefern über:
a. Art, Erbringer, Auftraggeber, Nutzniesser und Ausführungsort der Tätigkeit;
b. die Tätigkeitsbereiche der Unternehmen, die private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbieten, sowie die Identität aller für das Unternehmen verantwortlichen Personen.
2 Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so kann ihm die zuständige Behörde die Daten nach Absatz 1 unaufgefordert oder auf dessen Verlangen bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten:
a. nur für Zwecke bearbeitet werden, die dem Gesetz entsprechen; und
b. in einem Strafverfahren nur nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe verwendet werden.
7. Abschnitt: Einsatz von Sicherheitsunternehmen durch Bundesbehörden
Art. 26 Schutzaufgaben
1 Eine Bundesbehörde kann ein Unternehmen, das private Sicherheitsdienstleistungen erbringt, für folgende Schutzaufgaben im Ausland einsetzen:
a. Personenschutz;
b. Bewachung oder Überwachung von Liegenschaften;
c. Schutz von materiellen und immateriellen Werten und von deren Transfer;
d. Schutz von Daten und von deren Bearbeitung.
2 Die Bundesbehörde, die ein Unternehmen einsetzt, konsultiert die gemäss Artikel 31 Absatz 2 zuständige Behörde sowie das VBS.