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Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten
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a. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ des betreffenden Unternehmens verfügt;
b. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des betreffenden Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
c. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann;
2Unternehmen in Form von Personengesellschaften gelten als kontrolliert, wenn eine Person oder ein Unternehmen:
a. unbeschränkt haftende Gesellschafterin oder Gesellschafter der betreffenden Personengesellschaft ist;
b. das kontrollierende Unternehmen als Kommanditärin der Personengesellschaft Mittel zur Verfügung stellt, die ein Drittel der Eigenmittel der Personengesellschaft übersteigen; oder
c. das kontrollierende Unternehmen der Personengesellschaft oder den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellt, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven der Gesellschaft und ihren Schulden gegenüber Dritten ausmachen.
2. Abschnitt: Verbote und Pflicht zur Einhaltung des internationalen Verhaltenskodex
Art. 6 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten
1 Es ist verboten, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen.
2Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Schweizer Staatsangehörige, die über ein gesetzliche Erlaubnis oder eine Bewilligung der zuständigen Schweizer Behörde verfügen;
b. Ausländerinnen und Ausländer, die der Staat, dessen Bürgerrecht sie besitzen, zur Teilnahme an einer Feindseligkeit verpflichtet, sofern die Verpflichtung mit schweizerischem Recht vereinbar ist.
3 Es ist zudem verboten:
a. zum Zwecke einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten oder mit Blick auf absehbar eintretende Feindseligkeiten in der Schweiz Sicherheitspersonal zu rekrutieren oder auszubilden;
b. zum Zwecke einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten oder mit Blick auf absehbar eintretende Feindseligkeiten von der Schweiz aus Sicherheitspersonal zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen;
c. in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das Sicherheitspersonal für eine unmittelbare Teilnahme an