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Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten

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Art. 29 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen

Das Sicherheitspersonal ist befugt, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 200813 anzuwenden, wenn und soweit:

a. die von ihm wahrzunehmende Schutzaufgabe dies erfordert; und

b. das am Einsatzort geltende Recht es zulässt.

Art. 30 Einsatz von Waffen

1 Die Bundesbehörde legt vertraglich fest, ob das Sicherheitspersonal Waffen tragen kann.

2 Der Einsatz von Waffen ist nur zulässig, wenn er notwendig ist:

a. zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe oder

b. für das Handeln in Notwehr oder in Notstandssituationen.

3 Die Bundesbehörde stellt sicher, dass das Sicherheitspersonal über die nach dem einschlägigen Recht erforderlichen Bewilligungen verfügt.

4 Die am Ort, an dem die Schutzaufgabe erbracht werden soll, geltende Waffengesetzgebung bleibt vorbehalten.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 31 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er bestimmt die zuständige Behörde.

Art. 32 Übergangsbestimmung

1 Jede Tätigkeit, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt wird, muss der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemeldet werden.

2 Eröffnet die zuständige Behörde ein Prüfverfahren, teilt sie der betroffenen Person oder dem betroffenen Unternehmen mit, ob sie oder es auf die Ausübung der gemeldeten Tätigkeit ganz oder teilweise vorläufig zu verzichten hat.

3 Verbietet die zuständige Behörde eine fortdauernde Tätigkeit, kann sie der betroffenen Person oder dem betroffenen Unternehmen eine angemessene Frist zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einräumen.

Art. 33 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

13 SR 364