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Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten

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e. die Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein könnte;

f. die Gründung, die Niederlassung, der Betrieb, die Führung oder die Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a–e erbringt.

2 Die zuständige Behörde kann zudem ein Verbot erlassen, wenn eine Person oder ein Unternehmen die Bestimmungen des internationalen Verhaltenskodexes gemäss Artikel 8 nicht einhält.

Art. 13 Ausnahmebewilligung

1 Der Bundesrat kann Tätigkeiten, die im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken stehen, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

2 Die zuständige Behörde unterbreitet dem Bundesrat den zu beurteilenden Fall.

3 Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest.

Art. 14 Koordination

1 Fällt ein Sachverhalt sowohl in den Geltungsbereich dieses Gesetzes als auch in den Geltungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19968, des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19969 oder des Embargogesetzes vom 22. März 200210, so bestimmen die betroffenen Behörden die Behörde, die das Verfahren koordiniert.

2 Diese sorgt für einen möglichst einfachen Verfahrensablauf und stellt sicher, dass der betroffenen Person oder dem betroffenen Unternehmen alle Verfahrensergebnisse innert angemessener Frist mitgeteilt werden.

4. Abschnitt: Kontrolle

Art. 15 Mitwirkungspflicht

Personen und Unternehmen erteilen der zuständigen Behörde alle für die Anwendung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte und legen ihr die notwendigen Unterlagen vor.

Art. 16 Kontrollbefugnisse der Behörde

1 Um die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten, ist die zuständige Behörde befugt:

8 SR 514.51

9 SR 946.202

10 SR 946.231