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Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten
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d. von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt;
e. an Feindseligkeiten unmittelbar teilnehmen.
2 Es gilt zudem für Bundesbehörden, die einem Sicherheitsunternehmen die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland übertragen oder die ein solches Unternehmen beiziehen.
Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Das Gesetz findet keine Anwendung auf Personen und Unternehmen, die von der Schweiz aus auf dem Gebiet, das unter das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder unter das Übereinkommen vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation fällt, eine der folgenden privaten Sicherheitsdienstleistungen erbringen:
a. Personenschutz;
b. Bewachung oder Überwachung von Liegenschaften;
c. Schutz von materiellen und immateriellen Werten und von deren Transfer;
d. Schutz von Daten und von deren Bearbeitung;
e. Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Sicherheitszentralen;
f. Ordnungsdienst bei Anlässen.
2 Es findet überdies keine Anwendung auf Personen und Unternehmen, die:
a. eine mit einer Sicherheitsdienstleistung nach Absatz 1 zusammenhängende Dienstleistung in der Schweiz erbringen;
b. in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das Dienstleistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2, Buchstabe a erbringt;
c. von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das Dienstleistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2, Buchstabe a erbringt.
Art. 4 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende Tätigkeiten:
1. Personenschutz,
2. Bewachung oder Überwachung von Liegenschaften,
3. Schutz von materiellen und immateriellen Werten und von deren Transfer,