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Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten
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4. Schutz von Daten und deren Bearbeitung,
5. Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Sicherheitszentralen,
6. Ordnungsdienst bei Anlässen,
7. Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen,
8. Bewachung, Betreuung, Transport und Verhör von Gefangenen sowie Betrieb von Gefängnissen,
9. operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 1 erfolgt,
10. Betrieb und Wartung von Waffensystemen,
11. Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften,
12. nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr;
b. private Sicherheitsdienstleistung:
Sicherheitsdienstleistung nach Buchstabe a, die von einer privaten Person oder einem privaten Unternehmen erbracht wird;
c. mit einer Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung:
1. Rekrutierung oder Ausbildung von Sicherheitspersonal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland,
2. Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Sicherheitspersonal zugunsten einer Person oder eines Unternehmens, die oder das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet;
d. unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten:
eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Ausland im Sinne der Genfer Abkommen5 und der Protokolle I und II6;
e. Krisen- oder Konfliktgebiet:
1. Gebiet, in dem ein internationaler oder interner bewaffneter Konflikt ausgetragen wird,
2. Gebiet, das von inneren Spannungen oder Unruhen betroffen ist, welche die Schwelle eines bewaffneten Konflikts nicht erreichen,
3. Gebiet, in dem die Menschenrechte systematisch und schwer verletzt werden.
Art. 5 Kontrolle eines Unternehmens
1Eine Person oder ein Unternehmen kontrolliert ein Unternehmen, wenn sie oder es: