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Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten
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a. die Geschäftsräume von Personen und Unternehmen ohne Vorankündigung zu inspizieren;
b. einschlägige Unterlagen einzusehen;
c. Material zu beschlagnahmen.
2 Bei ihren Kontrollen kann sie andere Bundesbehörden sowie die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden beiziehen.
Art. 17 Bearbeiten von Personendaten
Die zuständige Behörde ist befugt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten im Zusammenhang mit administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten.
5. Abschnitt: Sanktionen
Art. 18 Administrative Sanktionen
1 Verstösst die Tätigkeit einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot, so kann die zuständige Behörde die Auflösung und die Liquidation nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188911 über Schuldbetreibung und Konkurs anordnen.
2 Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, so kann die zuständige Behörde die Liquidation des Geschäftsvermögens und gegebenenfalls die Löschung des Eintrags im Handelsregister anordnen.
3 Die zuständige Behörde kann einen aus der Liquidation resultierenden Überschuss einziehen.
Art. 19 Widerhandlungen gegen ein gesetzliches Verbot
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. unter Verstoss gegen Artikel 6 Absatz 1 unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt;
b. unter Verstoss gegen Artikel 6 Absatz 3 eine mit der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten zusammenhängende Tätigkeit ausübt;
c. unter Verstoss gegen Artikel 7 eine Tätigkeit ausübt, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen verbunden ist.
2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
3 Wird ein Verstoss gegen Artikel 6 Absatz 3 oder gegen Artikel 7 fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
11 SR 281.1