Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 20 Seiten

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Weil auch beim «chatten» nicht nur mit einfachen Lügen und Nicknames gearbeitet werde, sondern auch mit Urkunden (z.B. Kreditkarten), sei die verdeckte Polizeiarbeit im Cyberspace der verdeckten Ermittlung zuzuordnen (SPIK).

2. Verdeckte Ermittlung

2.1. Definition «Verdeckte Ermittlung» (Art. 285a VE-StPO)

Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer auf Dauer angelegten, durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) und indem sie durch aktives, zielgerichtetes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen und ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen, in ein kriminelles Umfeld einzudringen versuchen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.

24 Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Einführung einer (engeren) Definition der verdeckten Ermittlung.21 Der eingeschränkte Anwendungsbereich führe zu einer willkommenen Klärung der Situation.22 Die Formulierung stelle sicher, dass die verdeckte Ermittlung von anderen Formen von kurzfristigem verdecktem Auftreten der Polizei abgegrenzt werden könne.23

BS und SAV finden die Nummerierung der Definition in Artikel 285a VE-StPO «suboptimal» und schlagen vor, für die Definition einen Artikel 286a einzuführen.24

Zur Definition bzw. zu gewissen Definitionsmerkmalen kritisch äussern sich demgegenüber diverse Vernehmlassungsteilnehmer:

– Begriff Legende

Der Begriff «Legende» sei missverständlich.25 Im Polizeichargon werde dieser Begriff viel umfassender verstanden (GR). Er entspreche weder der bisherigen schweizerischen noch der internationalen Begriffsbestimmung.26 GR ist der Ansicht, dass die Klammerbemerkung «Legende» nicht Teil des Gesetzestextes sein sollte. Mit der Formulierung «durch Urkunden abgesicherte falsche Identität» sei alles gesagt.

JU und EKKJ schlagen vor, den Begriff «identité d'emprunt» anstelle von «fausse identité» zu verwenden.

– Dauer

CVP weist darauf hin, dass der Begriff «auf Dauer angelegte falsche Identität» in der virtuellen Welt nicht angepasst sei. Verdeckte Ermittlungen in Chatrooms würden auf eine sehr unterschiedlich lange Dauer angelegt (so auch SPIK). Das Bundesgericht habe übrigens in Abrede gestellt, dass die Länge eines Einsatzes als Definitionskriterium für verdeckte Ermittlung tauge.

SZ ist der Meinung, dass das Kriterium der Dauer nicht an die Legendierung geknüpft werden solle, sondern an den verdeckten Ermittlungseinsatz als solchen. Die Dauer sei nicht ei-

21 AR, BE, BS, FR, GR, JU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG; FDP; Städteverband, SGB; CP, EKKJ, KKPKS, VSPB.

22 BE, GL, JU, NE, SZ, OW; EKKJ.

23 AR, SO, UR, ZG; KKPKS. Zur Abgrenzung zwischen verdeckter Ermittlung und Fahndung vgl. auch unter Ziff. 1.

24 BS: Die Definition könnte auch in Art. 286 geregelt und die Voraussetzungen in einen neuen Art. 286a verschoben werden.

25 GR, ZH; Städteverband; SKG, ähnlich VSPB.

26 ZH; Städteverband; SKG. Darunter sei jede Massnahme zur Verschleierung der wahren Funktion und Identität bzw. zur Bildung einer falschen, glaubhaften Tarnidentität zu verstehen. Dazu gehöre auch jede rein mündliche und nicht urkundenunterstützte Täuschung (sog. Spruchlegende).