Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 20 Seiten
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überhaupt herangezogen werden könne. Dies weil verdeckte Ermittlungen im Rahmen von Alkoholscheinkäufen, Ermittlungen in Chat-Räumen oder spontanen, kleineren Drogenscheinkäufen mangels Verdacht zu den präventiven Massnahmen zählen dürften.
SG regt an, die Abgrenzungsfrage zwischen der verdeckten Fahndung und einfachen Fahndungsaktivitäten, die in der Praxis ebenso wichtig seien, in den Erläuterungen noch vertiefter zu beleuchten.
Die SVP sieht den Schwachpunkt der Vorlage in der Frage, ob ein tatbezogener Verdacht vorliege. Dies werde zu weiteren Abgrenzungsproblemen führen. Die Aufgabe der Kantone werde sein, diesem Umstand im Polizeirecht Rechnung zu tragen.
UNIFR stellt fest, dass die vorgeschlagenen Änderungen der StPO in punkto Chatroom-Ermittlungen an der heute bestehenden Situation gar nichts ändern würden und insofern nicht zielführend seien. Allfälliger Handlungsbedarf bestehe im kantonalen Polizeirecht.
Demgegenüber wird die fehlende gesetzliche Grundlage für (gewisse) präventive verdeckte Massnahmen von etlichen Vernehmlassungsteilnehmern kritisiert und deren Regelung auf Bundesebene gewünscht.60
GL ist der Ansicht, dass sich 26 verschiedene Regelungen als unpraktisch und kompliziert erwiesen und das kantonale Recht mit den Bestimmungen im Strafprozessrecht abgestimmt sein müsse (ähnlich KSBS, SPIK). Zudem gehe es nicht selten um interkantonale Sachverhalte (GL). SVR führt an, dass das Fehlen von Bundeskompetenzen im Rahmen der präventiven Polizeiarbeit zu neuen Abgrenzungsschwierigkeiten führen könnte, zumal eine klare Trennung zwischen präventiver und repressiver Polizeiarbeit in der Praxis schwierig sei. Zudem biete die neue Institution weniger Funktionalitäten als der alte Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a aBVE.
BS begründet die Forderung mit der Gefahr, das künftig abhängig von der Qualität des Tatverdachts eine verdeckte Fahndung gemäss kantonalem Polizeigesetz sowie eine verdeckte Fahndung gemäss StPO angeordnet werden könnte, was zu unnötigen Abgrenzungsprobleme führen würde.
Gemäss FDP würden verdeckte Fahndungsoperationen häufig im Vorfeld eines Strafverfahrens und viel seltener rein präventiv stattfinden (z.B. Alkoholtestkäufe). Für beide Gruppen solle die vorliegende Revision eine ausreichende Rechtsgrundlage schaffen. Dies könne durch die Einfügung der Wendung «mit oder ohne Anfangsverdacht» in den neuen Artikel 298a Absatz 1 VE-StPO erreicht werden.
GS fordert ebenfalls eine gesetzliche Grundlage für Alkoholtestkäufe im Bundesrecht. Dies weil im Rahmen von Testkäufen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Personen stattfinde und die Ermittlungshandlungen den staatlichen Verhaltensmaximen sowie den Verfahrensprinzipien zuwider liefen. Bei Alkoholtestkäufen handle es sich um qualifizierte verdeckte Ermittlungen und eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht genüge hierfür klarerweise nicht.
EKKJ bedauert es im Hinblick auf die Bekämpfung der Cyberpädophilie sehr, dass die präventiven Massnahmen nicht in der StPO geregelt würden. Man sei der Ansicht das dies nicht den Kantonen überlassen werden sollte (ähnlich OGPK61). Vorgeschlagen wird eine Anpassung von Artikel 286 StPO oder die Schaffung eines neuen Artikels mit folgendem Wortlaut:
Art. xxx Recherches préliminiares secrètes
1 Avant l'ouverture d'une instruction pénale par le Ministère public, la police cantonale peut mener des recherches
60 BS, GL, ZH; CVP, FDP; GS, EKKJ, OGPK, SKG, SPIK, VSPB.
61 Insbesondere die auf Dauer angelegte, verdeckte Überwachung im Internetbereich sollte in Erweiterung der Artikel 285a bzw. 298a f. VE-StPO einbezogen werden.