Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 20 Seiten
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die unter erheblich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könne. Dies sei angesichts des fundamentalen Grundrechtseingriffs problematisch. Unklar sei zudem, was unter dem Begriff «kriminelles Umfeld» verstanden werde (ähnlich SPIK).
Ablehnend äussert sich UNIGE, die der Auffassung ist, dass der Vorentwurf von der Realität abweiche, wenn er davon ausgehe, dass die Mehrheit der Lehre die bundesgerichtliche Rechtsprechung kritisiere. Die befürwortenden Stimmen seien mindestens ebenso zahlreich. Diese würden andere gewichtige Argumente hervorheben als die angeblich überwiegende Lehrmeinung. Es gebe keinen stichhaltigen Grund von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen.
2.2. Ausstattung mit Legende (Art. 288 Abs. 1 VE-StPO)
1 Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus.
Die Kompetenzverschiebung von der Staatsanwaltschaft zur Polizei wird von 14 Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst.30
BE und KSBS wünschen einschränkend, dass die Staatsanwaltschaft – als Verfahrensleitung – bei der Legendierung zu begrüssen sei und sie ihr Einverständnis erklären müsse. BE schlägt deshalb folgende Präzisierung von Absatz 1 vor:
«1 [...] stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler nach Vorgabe der Staatsanwaltschaft mit einer Legende aus.»
GR fordert, dass aufgrund der Ausführungen zu Artikel 285a VE-StPO31 man von einer «urkundenunterstützten» Legende sprechen sollte.
Aufgrund der Kompetenzverschiebung in Absatz 1 ist in Artikel 288 Absatz 2 StPO (Zusicherung der Anonymität) zu klären, auf wen sich das Wort «sie» bezieht. Es wird gefordert, «sie» durch die Staatsanwaltschaft32 oder Verfahrensleitung33 zu ersetzen.
Der Städteverband vertritt hingegen die Auffassung, die Polizei sei richtigerweise für die Zusicherung der Anonymität zuständig.
Bezüglich der vorbereitenden Legendierung weisen einige Vernehmlassungsteilnehmer auf die Problematik im Zusammenhang mit Artikel 317bis StGB hin.34 Artikel 317bis StGB setzt unter anderem schon für die vorbereitende Legendierung eine richterliche Genehmigung voraus, damit eine Strafbarkeit bspw. wegen Urkundenfälschung entfällt.
Gewünscht wird daher, dass Artikel 317bis StGB die blosse Herstellung und Veränderung von Urkunden durch die Polizei ohne richterliche Genehmigung erlaube (SZ).
Es sei eine Norm (z.B. nach dem Vorbild von Artikel 22 VE-PolAG) erforderlich, die der Polizei die Kompetenz zur Vorbereitung von Legenden bzw. der entsprechenden Herstellung von Urkunden erteile, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass deren Gebrauch erst nach richterlicher Genehmigung des Einsatzes (Art. 289 StPO) zulässig sei.35
ZH und SKG schlagen folgende Präzisierung von Absatz 1 vor:36
«Die Polizei kann verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler mit einer Legende ausstatten. Herstellung, Veränderung
30 BE, JU, NE, SO, OW, TG, VD, ZG, ZH; Städteverband; EKKJ, KKPKS, KSBS, SKG.
31 Vgl. unter Ziff. 2.1 (Begriff Legende).
32 FR, SO, TG, ZH; SKG. OW: Falls nicht die Polizei zuständig sein sollte, müsste Abs. 2 entsprechend präzisiert werden.
33 TG.
34 BE, ZH, SZ; KKPKS, SKG.
35 BE; KKPKS.
36 Analog Art. 7 Abs. 2 aBVE.