Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 20 Seiten

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Zudem ist DJS der Ansicht, dass das Vorliegen eines vagen Tatverdachts nicht genüge, sondern es eines hinreichenden Tatverdachts bedürfe (ähnlich Sylvain Métille).

Grüne und DJS fordern überdies die Einführung eines Straftatenkatalogs (ähnlich SAV und UNIFR).

Zu den Anmerkungen, die im Zusammenhang mit der Abgrenzung der repressiven verdeckten Fahndung von den präventiven verdeckten Ermittlungshandlungen erfolgten, vgl. Ziffer 4.

3.5. Genehmigung Fortsetzung (Art. 298b Abs. 2 VE-StPO)

2 Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.

4 Vernehmlassungsteilnehmer stimmen der zeitlichen Begrenzung zu; dies im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz und dem Schutz vor übermässiger Beeinträchtigung der betroffenen Person.49

Die zeitliche Beschränkung wird demgegenüber von VSPB abgelehnt und die Streichung des gesamten Absatzes verlangt.

OW beantragt eine Präzisierung dahingehend, dass eine Genehmigung nur erforderlich sein solle, wenn während mehr als einem Monat gegen eine ganz bestimmte Person eine verdeckte Ermittlung laufe; damit entstehe für diese Person eine Eingriffsintensität, die über das Mass hinausgehe, was Bürgerinnen und Bürger normalerweise dulden müssten. Beantragt wird deshalb folgende Präzisierung:

«2 [...] verdeckte Fahndung gegen eine bestimmte Person einen Monat [...] Staatsanwaltschaft.»

Laut ZG handle es sich bei der verdeckten Fahndung um eine auf kurze Dauer angelegte Massnahme und jede Verlängerung stelle eine Ausnahme dar. Die Staatsanwaltschaft solle die verdeckte Fahndung nur einmalig verlängern dürfen. Über jede weitere Verlängerung habe eine gerichtliche Behörde zu entscheiden. Dies sei gerechtfertigt, weil die verdeckte Fahndung im Vergleich zur Observation (Art. 282 Abs. 2 StPO) einschneidender sei. Deshalb werde folgende Präzisierung gewünscht:

«[...] einen Monat gedauert, kann durch die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise eine einmalige Verlängerung von einem Monat genehmigt werden. Über weitere Verlängerungen entscheidet das Zwangsmassnahmengericht.»

Gemäss Auffassung von CP müsse die durch die Polizei angeordnete verdeckte Fahndung aus Gründen der Verhältnismässigkeit nach 72 Stunden der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden. Sofern die Fahndung länger als 2 Wochen dauere, müsse sie von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden. Bei einer Dauer von über einem Monat, müsse die verdeckte Fahndung durch das Gericht angeordnet werden.

Schliesslich weisen VD und KSBS darauf hin, dass weder aus dem Bericht noch aus dem Vorentwurf hervorgehe, ob es sich bei der Genehmigung im Hinblick auf die Beweisverwertung um ein Gültigkeitserfordernis oder um eine blosse Ordnungsvorschrift handle, deren Missachtung keine Konsequenzen zur Folge habe. Eine Präzisierung sei deshalb wünschenswert.

49 JU, LU, NE; EKKJ.