Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 20 Seiten

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3.2. Definition «Verdeckte Fahndung» (Art. 298a Abs. 1 VE-StPO)

1 Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.

Im Zusammenhang mit der Definition werden diverse Vorbehalte vorgebracht.

Einige Vernehmlassungsteilnehmer sind der Meinung, dass der Begriff «Fahndung» unglücklich gewählt und zu überdenken sei.39 Dieser Begriff werde schon in Artikel 210 f. StPO verwendet, wo es um die planmässige Suche nach Personen und Sachen gehe. Bei der verdeckten Fahndung gehe es hingegen um die Überführung von Straftätern. Vorgeschlagen wird, verdeckte Fahndung durch verdeckte «Einsätze»40 oder verdeckte «Nachforschungen»41 zu ersetzen.

BStGer findet, dass die Definition tendenziell den Ermittlungsbedingungen in Chatrooms widerspreche, da im Vorentwurf lediglich von kurzen Einsätzen die Rede sei. Solche Ermittlungen seien regelmässig auf eine gewisse Dauer angelegt. Das Adjektiv «kurz» dürfte somit nicht zielführend sein. VSPB empfindet die Einschränkung als zu restriktiv und nutzlos.

UNIFR bringt diesbezüglich vor, dass eine verdeckte Fahndung keineswegs nur von kurzer Dauer, sondern grundsätzlich unbeschränkt sein könne (ähnlich UNIGE). Nach einem Monat müsse die Polizei bloss die Genehmigung der Staatsanwaltschaft einholen.

SO sieht aufgrund der zu engen Begriffsmerkmale der verdeckten Fahndung zu wenig Konstellationen, bei denen dieses Institut einen effektiven Beitrag zur Verbrechensbekämpfung leisten könne (ähnlich SH, UR).

Weil die Definition nicht zwingend ein aktives Verhalten voraussetze, ist UNIFR der Ansicht, dass es in gewissen Fällen schwierig sein dürfte, die verdeckte Fahndung von der Observation abzugrenzen.

CP fordert, dass Artikel 298a VE-StPO durch einen Absatz 3 ergänzt werde; darin solle die verdeckte Fahndung auf die maximale Dauer von 4 Monaten begrenzt werden. Für eine längere Zeitdauer solle nur noch die verdeckte Ermittlung möglich sein, die den strikten Anforderungen von Artikel 286 ff. StPO zu genügen habe.

3.3. Keine Legende, Offenlegung Identität (Art. 298a Abs. 2 VE-StPO)

2 Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.

Zur Legendenausstattung bei der verdeckten Fahndung vgl. unter Ziffer 1.

Die Offenlegung der Identität der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder wird von 7 Vernehmlassungsteilnehmern kritisiert.42 Verlangt wird, dass auch für die verdeckte Fahndung die allgemeinen Schutzmassnahmen von Artikel 149 ff. StPO gelten müssten.43

ZH und SKG schlagen deshalb einen 3. Absatz mit folgendem Wortlaut vor:

«Die Bestimmungen bezüglich Schutzmassnahmen gemäss Artikel 149 ff. gelten auch für verdeckte Fahnderinnen und Fahnder.»

SZ verlangt, dass es möglich sein müsse, dem verdeckten Fahnder bzw. der verdeckten

39 AR, SO, OW, UR, ZG, SZ; KKPKS.

40 AR, SO, UR, ZG, SZ; KKPKS.

41 SZ, ZG; KKPKS.

42 SZ, TG, VD, ZH; Städteverband; SKG, VSPB.

43 ZH; Städteverband; SKG, VSPB.