Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 20 Seiten
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Fahnderin eine Vertraulichkeitszusage zu machen (z.B. für qualifizierte Cybercrime-Polizisten44). TG weist darauf hin, dass die Offenlegung ernsthafte Bedenken betreffend vorhandener Ressourcen wecke. Es bestehe die Gefahr, dass Angehörige der Polizei im betreffenden Milieu bekannt würden und nicht mehr eingesetzt werden könnten. Gemäss Ansicht von VD müsste die Anonymität des verdeckten Fahnders bzw. der verdeckten Fahnderin während des gesamten Verfahrens gewahrt werden können (analog Art. 288 Abs. 2 StPO).
VSPB bittet um Streichung des Abschnittes «die wahre Identität und Funktion wird in die Verfahrensakten aufgenommen und beim Verhör aufgezeichnet». Dies im Hinblick auf die wachsende Gewalt gegen Beamte.
3.4. Voraussetzungen Anordnung (Art. 298b Abs. 1 VE-StPO)
1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
a. der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und
b. die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Dass die Anordnung der verdeckten Fahndung ohne richterliche Genehmigung möglich sein soll, findet Zustimmung bei 8 Vernehmlassungsteilnehmern.45 Dies sei durch die geringere Eingriffsintensität gerechtfertigt (AI).
Ebenfalls Zustimmung findet, dass die verdeckte Fahndung nicht nur bei bestimmten schweren Straftaten möglich sein soll, sondern bei allen Verbrechen und Vergehen.46
ZH und SKG erscheine die Formulierung «begangen worden» nicht zweckmässig. Es solle zwecks Kleinhaltung des Interpretationsspielraumes eine klare Formulierung bereits im Gesetz erfolgen. Vorgeschlagen wird Folgendes:47
«[...] a. der Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat (bzw. ein Verbrechen oder Vergehen) sei im Gange oder bereits begangen worden; oder b. aufgrund besonderer Umstände davon auszugehen ist, eine konkrete in Absatz 2 genannte Straftat (bzw. ein Verbrechen oder Vergehen) werde voraussichtlich gegangen [...].»
Ablehnend äussern sich hingegen folgende Vernehmlassungsteilnehmer:
DJS und SGB sind der Ansicht, dass die verdeckte Fahndung durch ein Gericht angeordnet werden müsse. Dies weil die verdeckte Fahndung elementare prozessuale Rechte der betroffenen Person beeinträchtige, insbesondere den Grundsatz «nemo tenetur» (ähnlich Sylvain Métille48). Das Bundesgericht habe diesbezüglich klare Richtlinien für den Staat aufgestellt (ähnlich SAV); der Vorentwurf trage diesen nur ungenügend bzw. keine Rechnung.
UNIFR lehnt die Kompetenz der Polizei ab. Für die Anordnung von Zwangsmassnahmen sei grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig (Grundrechtseingriffe). Es sei verfehlt, der Polizei schon im Ermittlungsverfahren eine derart einschneidende Zwangsmassnahme ohne jede richterliche Kontrolle in die Hand zu geben. Ungeheuerlich sei, dass jede Kontrolle durch das Zwangsmassnahmengericht völlig entfalle. Polizei und Staatsanwaltschaft dürften in Eigenregie auf unbeschränkte Dauer bei jedem Verbrechen und Vergehen verdeckt fahnden (ähnlich UNIGE und SAV).
44 Diese liessen sich nicht wie Sand am Meer rekrutieren.
45 AI, JU, LU, NE, SH; BStGer; EKKJ, SVR.
46 JU, LU, NE; EKKJ, SVR.
47 Diese Präzisierung gelte auch für Art. 286 Abs. 1 StPO (verdeckte Ermittlung).
48 Es sei zu befürchten, dass die Polizei mangels richterlicher Kontrolle und infolge Ausreichens eines lediglich vagen Verdachts, das Instrument der verdeckten Fahndung für präventive Überwachungsmassnahmen nutzen werde. Da die Einsätze meisten kurz seien, müsste (wenn nicht das Zwangsmassnahmengericht) zumindest die Staatsanwaltschaft die verdeckte Fahndung anordnen.