Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 20 Seiten

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préliminaires de façon secrète, aux conditions suivantes:

a. des soupçons suffisants laissent penser qu'une infraction pourrait être commise;

b. la gravité ou la particularité de l'infraction visée justifie l'emploi de la méthode;

c. d'autres moyens employés jusqu'alors n'ont pas abouti ou les recherches envisageables, à défaut d'être secrètes, n'auraient aucune chance d'aboutir ou seraient excessivement difficiles.

2 Seul un membre de la police judiciaire peut procéder à des recherches préliminaires de façon secrète.

3 Le Commandant de la Police cantonale peut doter le policier d'une identité d'emprunt.

4 La mise en oeuvre des recherches préliminaires entreprises par la police cantonale repose sur une autorisation du Tribunal des mesures de contrainte, sollicitée par l'intermédiaire du Ministère public.

Laut ZH und SKG habe die Formulierung «Straftat (bzw. Verbrechen oder Vergehen) sei begangen worden»62 zur Folge, dass Taten, die voraussichtlich begangen werden sollen, von der Vorlage nicht erfasst würden. Indem die Vorlage den präventiven Bereich der Regelungskompetenz der Kantone zuweise, werde verkannt, dass es zwei Formen von präventiven verdeckten Massnahmen gebe: Zum einen die Erkennungs- bzw. Verhinderungshandlungen, welche in die kantonale Polizeigesetzgebung gehörten. Zum anderen die Konstellation gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a aBVE,63 die vom Bundesgericht als strafprozessuale Massnahme qualifiziert worden sei (BGE 134 IV 266). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Bereich, der früher unstreitig in der Regelungskompetenz des Bundes gelegen habe, statt auf Bundesebene nun auf Stufe der Kantone (unterschiedlich) geregelt werden solle. Die Abgrenzung zwischen Polizeigesetz und Strafprozessrecht sei in der Praxis unscharf und die Übergänge fliessend. Es bestehe die Gefahr, dass Gerichte verdeckte Einsätze weiterhin als strafprozessuale Massnahmen qualifizierten, was in Bezug auf die Verwertung der erhobenen Beweise problematisch sein würde (ähnlich Städteverband, VSPB).

ZH und SKG bringen deshalb folgende Formulierungsvorschläge bzw. Ergänzungen für die Artikel 286 Absatz 1 StPO und Artikel 298b Absatz 1 VE-StPO vor:

«[...] a. der Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat (bzw. ein Verbrechen oder Vergehen) sei im Gange oder bereits begangen worden; oder b. aufgrund besonderer Umstände davon auszugehen ist, eine konkrete in Absatz 2 genannte Straftat (bzw. konkretes Verbrechen oder Vergehen) werde voraussichtlich begangen [...].»

5. Weitere Hinweise

SO und KKPKS kritisieren, dass bei den Vorarbeiten zum Vernehmlassungsentwurf kaum Polizeipraktiker die Möglichkeit zur Mitarbeit erhalten hätten. Dies werde bei solch praxisrelevanten Vorhaben als unabdingbar erachtet (SO).

MKG bringt vor, dass die betreffend verdeckte Ermittlung bzw. Fahndung vorgesehenen Neuregelungen auch im Rahmen des Militärstrafprozesses (Art. 73n und 15 Abs. 3 Bst. d MStP) mitberücksichtigt werden sollten (inkl. Bericht). In Bezug auf die verdeckte Ermittlung stehe der Rekurs ans MKG offen. Diese Möglichkeit müsste konsequenterweise auch für die verdeckte Fahndung geschaffen werden.

62 Vgl. Art. 286 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 298b Abs. 1 Bst. a VE-StPO.

63 Eine verdeckte Ermittlung ist zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände davon auszugehen ist, eine konkrete schwere Straftat werde voraussichtlich begangen.