Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 20 Seiten

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Hingegen werden insbesondere im Zusammenhang mit dem Abgrenzungskriterium «Legende» von vielen Vernehmlassungsteilnehmern Vorbehalte angebracht.16

Es wird die Auffassung vertreten, dass auch bei der verdeckten Fahndung vielfach Urkunden unterstützte Legenden oder zumindest rudimentäre Legenden bzw. Spruchlegenden benötigt würden. Es müsse möglich sein, dass verdeckte Fahnderinnen und Fahnder sich der (einfachen) aktiven Täuschung bedienen dürfen (z.B. einfaches Lügen, fiktives Internetprofil).17 Es müsse für die verdeckte Fahndung zudem zulässig sein, für Scheinkäufe im Internet Kreditkarten verwenden zu können,18 ohne dass der Einsatz im Nachhinein als verdeckten Ermittlung qualifiziert werde (Problematik der Beweisverwertung).19 Gemäss Städteverband würden sich Artikel 285a und 298a Absatz 2 VE-StPO wohl nur auf «durch Urkunden abgesicherte falsche Identitäten» beziehen, was jedoch nicht ausreichend klar sei.

KSBS ist der Ansicht, dass Täuschung zulässig sein müsse, aber weniger intensiv als bei der verdeckten Ermittlung. Urkundenunterstützte Täuschung sei unzulässig.

Durch eine nicht mit Dokumenten unterstützte Legende (z.B. falscher Name, falsches Bild) werde in der Praxis kein eigentliches Vertrauensverhältnis aufgebaut (SO, TG).

SZ bringt vor, dass auch verdeckte Ermittler sich unter Umständen nur einfachen Täuschungshandlungen (ohne Verwendung von gefälschten Urkunden) bedienen müssten, weshalb die Legendierung kein zwingendes Kriterium für das Vorliegen einer verdeckten Ermittlung sei (ähnlich UNIFR).

Da die Eingriffsintensität sowohl bei der verdeckten Ermittlung als auch bei der verdeckten Fahndung erheblich sei und es für den Betroffenen wenig darauf an komme, ob sein Gegenüber mit einer Legende ausgestattet sei oder nicht, überzeuge das Abgrenzungskriterium der Legendenausstattung nicht (SAV).

Als mögliche Abgrenzung werden folgende Präzisierungen von Artikel 298a VE-StPO vorgeschlagen:

BE und KKPKS schlagen folgende Anpassungen der Absätze 1 und 2 vor:

«1 [...] in einer Art und Weise, dass sie über ihre wahre Identität und Funktion täuschen oder diese nicht zu erkennen geben, Verbrechen [...]. «2 [...] nicht mit einer Legende im Sinne von Artikel 285a ausgestattet.»

GR (ähnlich VD) schlägt in Bezug auf Absatz 2 vor:

«[...] können von der Polizei mit einer Legende ausgestattet werden, die keine amtlichen Urkunden enthält.»

Der Formulierungsvorschlag für Absatz 2 von ZH und SPK lautet:20

«[...] können von der Polizei mit Legitimationspapieren ausgestattet werden, die keine amtlichen Urkunden enthalten. Herstellung und Gebrauch von Urkunden zum Erhalt der Legitimationspapiere bedürfen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.»

FDP schlägt vor, Absatz 2 von Artikel 298a VE-StPO zu verdeutlichen, indem «Legende» durch «Legendenpapiere» ersetzt werde.

VD wünscht, dass der Anwendungsbereich der verdeckten Fahndung dahingehend ausgedehnt werde, dass die erlaubten Massnahmen (z.B. Einsatz von Kreditkarten, fiktives Internetprofil) explizit im Gesetz erwähnt werden.

16 BE, FR, GR, SH, SO, SZ, SG, TG, VD, VS, ZH; FDP; Städteverband; KKPKS, KSBS, SAV, SKG, VSPB.

17 BE, SH, SO, SZ, TG, VD, ZH; FDP; Städteverband; KKPKS, SKG.

18 SG, SO, SH, TG, ZH; FDP; Städteverband; KKPKS, SKG.

19 BE, GR, SO, SZ; Städteverband; KKPKS.

20 Sofern nicht vom Begriff Legende Abstand genommen wird.