Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

keit eines Freispruchs vorgesehen werden solle. Wolle man die verdeckte Fahndung und Ermittlung in dieser Hinsicht gleich behandeln, so sei in Artikel 293 Absatz 4 StPO generell die Möglichkeit des Freispruchs vorzusehen. In diesem Zusammenhang stellt sich SVR ebenfalls die Frage, ob eine allfällige Überschreitung der zulässigen Einwirkung im Sinne von Artikel 293 StPO nicht andere Konsequenzen als bei der verdeckten Ermittlung nach sich ziehen sollte. Dies weil die verdeckte Fahndung an weniger hohe Voraussetzungen geknüpft werde.

3.7. Beendigung und Mitteilung (Art. 298d VE-StPO)

1 Die anordnende Polizei oder Staatsanwaltschaft beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:

a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

b. im Falle einer Anordnung durch die Polizei die Genehmigung der Fortsetzung durch die Staatsanwaltschaft verweigert wird; oder

c. die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die Staatsanwaltschaft wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht.

2 Die Polizei teilt der Staatsanwaltschaft die Beendigung der verdeckten Fahndung mit.

3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird.

4 Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Artikel 298 Absätze 1 und 3 sinngemäss.

In Bezug auf die Mitteilung der Beendigung (Absatz 2) sind 5 Vernehmlassungsteilnehmer der Ansicht, dass die Beendigung einer durch die Polizei angeordneten verdeckten Fahndung der Staatsanwaltschaft nur dann gemeldet werden müsse, wenn diese die Fortsetzung in Anwendung von Artikel 298b Absatz 2 VE-StPO genehmigt habe (Ermittlungsdauer länger als 1 Monat).56 Gemäss ZH und SGK müsste die Bestimmung wie folgt lauten:

«[...], wenn diese gestützt auf Artikel 298b Absatz 2 genehmigt worden ist.»

BS,57 ZH und SKG bringen bezüglich des Verweises in Absatz 4 vor, dass damit die Möglichkeit fehle auf eine Mitteilung zu verzichten oder diese aufzuschieben, was bei stärker in die verfassungsmässigen Rechte der Betroffenen eingreifenden Überwachungsmassnahmen hingegen vorgesehen sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und müsse korrigiert werden.58

Für TG ist unklar, ob in jedem Fall die Staatsanwaltschaft die verdeckt gefahndete Person im Sinne von Artikel 298 StPO zu informieren habe. Sinnvoller erschiene, im Falle der Anordnung der verdeckten Fahndung durch die Polizei, diese selbst die betroffene Person zu informieren habe. Erst bei Anordnung bzw. Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft solle die Eröffnung durch diese Behörde erfolgen müssen.

GR ist der Ansicht, dass Absatz 4 zu streichen sei, da von einer Mitteilung ohnehin abgesehen werden solle.

4. Zur Abgrenzung der repressiven und präventiven verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung

Dass der Vorentwurf keine gesetzliche Grundlage für präventive verdeckte Massnahmen bietet, wird von 6 Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst.59

Für AR stellt sich jedoch die Frage, für welche Fallkonstellationen Artikel 298b VE-StPO

56 FR, TG, ZH; Städteverband; SKG.

57 BS bringt in diesem Zusammenhang vor, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Vorentwurf die verdeckte Fahndung weitestgehend den Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung unterstelle und nicht – wie im Berich der RK-N dargestellt – der Observation.

58 ZH und SKG schlagen vor, eine Regelung entsprechend Artikel 283 StPO (Observation) oder zumindest Artikel 279 Absatz 2 StPO (Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr) vorzusehen.

59 AR, BE, NW, SO, SZ; Coop.