Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 20 Seiten
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3.6. Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung (Art. 298c VE-StPO)
1 Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 287 sinngemäss. Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b ist ausgeschlossen.
2 Für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen gelten die Artikel 291–294 sinngemäss.
Dass der Einsatz von verdeckten Fahnderinnen und Fahndern in Absatz 1 auf Angehörige der Polizei eingeschränkt werden soll, stösst auf grosse Kritik.
Gefordert wird, dass auch im Bereich der verdeckten Fahndung der Einsatz von Nicht-Polizeiangehörigen (z.B. Opfer, reuige Mittäter usw.) möglich sein müsse.50 Die Begründung der RK-N, dass mangels richterlicher Kontrolle ungeeignete Personen eingesetzt werden könnten, überzeuge nicht. Einerseits weil die Handlungen dieser Personen im Strafverfahren offen gelegt würden und somit eine nachträgliche Kontrolle möglich sei.51 Andererseits weil die Staatsanwaltschaft (bzw. die Polizei) zweifellos alle notwendigen Überprüfungen vornehmen werde, bevor sie eine Drittperson engagiere.52 Zudem verfüge die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft über die grössere Kompetenz als ein (ländliches) Zwangsmassnahmengericht, um über die nötige Eignung einer Person zu befinden (AI). Begründet wird die Forderung auch damit, dass die Eingriffsintensität bei der verdeckten Fahndung geringer sei als bei der verdeckten Ermittlung, wo der Einsatz von Nicht-Polizeiangehörigen hingegen möglich sei.53 Ebenfalls erschwere die Beschränkung die Fahndung in gewissen Kulturkreisen (SG).
AI schlägt für den Fall, dass eine Genehmigung des Einsatzes von Drittpersonen zwingend erforderlich sei, folgende Ergänzung des Absatzes 1 vor:
«Der Einsatz einer Person nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b bedarf der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.»54
ZH, GR und SKG unterbreiten demgegenüber für Artikel 298a Absatz 1 VE-StPO folgenden Änderungsvorschlag:
«Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder vorübergehend von der Polizei beauftragte oder mit der Polizei kooperierende Personen im Rahmen [...].»
Demgegenüber begrüssen 4 Vernehmlassungsteilnehmer,55 dass nur Polizeiangehörige zugelassen werden sollen.
BE und KSBS begründet dies mit der Tatsache, dass der verdeckte Fahnder – anders als der verdeckte Ermittler – sobald es die Ermittlungen zuliessen, sich gegenüber der Zielperson als Polizist zu erkennen gebe und regelmässig direkt anschliessend weitere prozessuale Schritte (z.B. Anhaltung, Festnahme usw.) vornehme. Solche Zwangsmassnahmen könnten nicht durch Privatpersonen vorgenommen werden.
In Bezug auf die Stellung, Aufgaben und Pflichten, für welche gemäss Absatz 2 Artikel 291– 294 StPO gelten, merkt das BStGer an, dass die rechtstaatlichen Garantien für die verdeckte Fahndung weniger weit reichten als diejenigen für die verdeckte Ermittlung und sich die Frage stelle, ob im Falle einer Tatprovokation durch den verdeckten Fahnder nicht die Möglich-
50 AI, GR, JU, NE, SH, SO, SZ, TG, TI, ZH; FDP; Städteverband; BStGer; EKKJ, KKPKS, SKG, VSPB. Die Streichung des zweiten Satzes von Art. 298c Abs. 1 VE-StPO explizit verlangen: AI, GR, ZH; Städteverband; KKPKS, SKG, VSPB.
51 ZH; Städteverband; SKG, VSPB.
52 JU, NE; EKKJ.
53 AI, JU; ähnlich NE.
54 Dies mit der Begründung, dass auch bei anderen Untersuchungshandlungen (z.B. Observation) die Staatsanwaltschaft die Genehmigungsinstanz sei.
55 AG, BE; CP, wohl auch KSBS. AG: Obwohl dies zur Folge habe, dass der verdeckte Einsatz in einem Umfeld von Jugendlichen faktisch ausgeschlossen werde.