Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 20 Seiten
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den oder bringen zumindest Vorbehalte an.6
Ausdrücklich abgelehnt wird die Vorlage von 5 Vernehmlassungsteilnehmern.7
OW bedauert sehr, dass die StPO so kurz nach ihrem Inkrafttreten bereits einer Revision unterzogen werden müsse und dadurch auch bei den Kantonen wieder Handlungsbedarf entstehen werde.
3. Die wichtigsten Vorbehalte
Auf grosse Kritik ist die fehlende Möglichkeit der Legendierung von verdeckten Fahnderinnen und Fahnder gestossen. Es wird gefordert, dass die Legende kein Abgrenzungskriterium zur verdeckten Ermittlung darstellen solle und verdeckte Fahnderinnen und Fahnder auch gewisse Möglichkeiten haben müssten, sich mit einer Legende auszustatten.8
Diverse Vernehmlassungsteilnehmer finden die geplante Offenlegung der Identität im Rahmen der verdeckten Fahndung bedenklich.9 Verlangt wird bspw., dass zumindest die allgemeinen Schutzmassnahmen von Artikel 149 ff. StPO gelten müssten.10
Ebenfalls auf grosse Kritik gestossen ist die Einschränkung der verdeckten Fahndung auf Polizeiangehörige.11 Gefordert wird, dass der Einsatz von Drittpersonen (z.B. Opfer oder reuige angeschuldigte Mittäter) möglich sein müsse.
Schliesslich wird von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern zusätzlich die Regelung von (gewissen) präventiven verdeckten Massnahmen auf Bundesebene gewünscht.12 So sollen bspw. Alkoholtestkäufe13 oder Verhaltensweisen, die früher unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a aBVE subsumiert werden konnten (voraussichtliche Begehung einer Straftat),14 auf Bundesebene geregelt werden.
III. Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Zur Abgrenzung zwischen verdeckter Ermittlung und Fahndung
13 Vernehmlassungsteilnehmer sind der Ansicht, dass die Vorlage die Abgrenzung zwischen den beiden Instituten (grundsätzlich) gut vornehme.15 Die verbleibenden Unklarheiten werde die Gerichtspraxis klären müssen (AG).
Weil im Einzelfall die Unterscheidung zwischen den beiden Instituten (sowie zu anderen verdeckten polizeilichen Ermittlungen) nicht immer leicht sei, regt ZG an, die Materie in den Erläuterungen anhand von Beispielen zu verdeutlichen.
BS ist der Ansicht, dass die Präzisierung des Begriffs der verdeckten Ermittlung zu einer klaren Abgrenzung zur verdeckten Fahndung führe, weshalb es nicht notwendig sei, die verdeckte Fahndung so detailliert in der StPO zu regeln.
6 AI, AR, BE, BS, FR, GL, GR, JU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; CVP, Grüne, FDP, SVP; Städteverband, SGB; BStGer, MKG; CP, EKKJ, KKPKS, KSBS, OGPK, SKG, Sylvain Métille, SPIK, SVR, VSPB.
7 DJS, GS, SAV, UNIFR, UNIGE.
8 BE, FR, GR, SH, SO, SZ, SG, TG, VD, VS, ZH; FDP; Städteverband; KKPKS, KSBS, SAV, SKG, VSPB.
9 SZ, TG, VD, ZH; Städteverband; SKG, VSPB.
10 ZH; Städteverband; SKG, VSPB.
11 AI, GR, JU, NE, SH, SO, SZ, TG, TI, ZH; FDP; Städteverband; BStGer; EKKJ, KKPKS, SKG, VSPB.
12 BS, GL, ZH; CVP, FDP; GS, EKKJ, OGPK, SKG, SPIK, VSPB.
13 FDP; GS.
14 ZH; Städteverband; SKG, VSPB.
15 AG, AR, BE, BL, BS, GL, SG, SO, SZ, UR, ZG; Grüne; KKPKS. Wobei BE und KKPKS einschränkend der Ansicht sind, dass das Unterscheidungskriterium der «Legende» in Kombination mit den übrigen Kriterien an sich geeignet für die Abgrenzung erscheine.