Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

und Gebrauch von Urkunden zum Aufbau oder Aufrechterhaltung einer Legende ausserhalb eines konkreten Strafverfahrens bedürfen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.»

Diese beiden Vernehmlassungsteilnehmer weisen zudem darauf hin, dass die Ausstattung mit einer Legende nicht zwingend gleichbedeutend mit einer bereits unmittelbar bevorstehenden verdeckten Ermittlung sei, die der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedürfe. Für den Fall, dass zwar die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Strafverfahrens erfüllt seien bzw. das Strafverfahren eröffnet sei, jedoch einstweilen nur die Legendierung vorbereitet werde, noch nicht aber der (konkrete) Einsatz angeordnet worden sei, sei bereits die Legendierung zu genehmigen. ZH und SKG schlagen deshalb folgende Ergänzungen von Artikel 289 Absätze 1–3 StPO vor:

«1 Die Legendierung und der Einsatz [...].2 [...], innert 24 Stunden seit Ausstattung der verdeckten Ermittlerin oder

3 [...] seit der des verdeckten Ermittlers mit einer Legende oder seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung [...].

Ausstattung mit einer Legende oder der Anordnung [...].»

3. Verdeckte Fahndung

3.1. Allgemeines

Bei 17 Vernehmlassungsteilnehmern findet die Einführung einer Regelung für die verdeckte Fahndung bzw. deren Definition explizit Zustimmung.37

Die Ausgestaltung der verdeckten Fahndung wird insbesondere als sachgerecht und praxistauglich (AG) und ihrer Bestimmung nach als angemessen beurteilt (AI). LU erachtet die zusätzliche Regelung als unverzichtbar; diese erhöhe die Rechtssicherheit. NE ist überzeugt, dass die verdeckte Fahndung ein praktisches Instrument in der Strafverfolgung sein werde.

BE ist der Meinung, die verdeckte Fahndung mache aus rechtstaatlicher Sicht Sinn und schaffe eine klare Abgrenzung zur verdeckten Ermittlung. Laut CP würden durch die Einführung der gesetzlichen Grundlage für die verdeckte Fahndung diese Ermittlungshandlungen limitiert und legitimiert.

Andere Vernehmlassungsteilnehmer stehen der verdeckten Fahndung kritisch bis ablehnend38 gegenüber.

Laut GR sei beim Konzept der verdeckten Fahndung Zurückhaltung angezeigt. Es gelte zu verhindern, dass die Kantonspolizei künftig normale polizeiliche Tätigkeit mit erheblichem administrativem Aufwand begleiten müsse. Es sei (unter Hinweis auf das Polizeiaufgabengesetz des Bundes) prüfenswert, ob nicht einzig die verdeckte Ermittlung gesetzgeberisch zu präzisieren sei. SAV ist der Ansicht, das die bestehenden Regeln von Artikel 286 ff. StPO über die verdeckte Ermittlung genügten.

BStGer begrüsst zwar die Einführung der verdeckten Fahndung, weist aber darauf hin, dass dieses neue Institut zu zusätzlichen neuen Abgrenzungsfragen führen werde.

UNIFR ist der Meinung, dass dieses grosszügig gehandhabte Institut aus rechtsstaatlicher und verfassungsmässiger Sicht völlig unzulässig sei. Denn auch die verdeckte Fahndung sei eine geheime Überwachungs- und Zwangsmassnahme und greife in Grundrechte ein. Sie gehe weiter als die Observation (diese beinhalte kein interaktives Element). Das die verdeckte Fahndung in unerheblicher Weise in die Rechtsposition der Zielperson eingreife, sei schlicht falsch. Wäre dem so wäre, bräuchte es keine gesetzliche Grundlage.

37 AG, AI, BE, GL, NE, LU, NW, OW, SG, SZ, TI, VD; BStGer; CP, EKKJ, KKPKS, SVR.

38 GR, SG, SH, SO, ZG; BStGer; SAV, SVR, UNIFR.