Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 20 Seiten
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ne Frage der Tarnidentität, sondern der Einsatzintensität und der Verhältnismässigkeit. Für UNIFR stelle sich die Frage, was in diesem Zusammenhang unter dem Begriff «auf Dauer» verstanden werde (z.B. falsche ID mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren?).
– Vertrauensverhältnis
SZ und CVP sind der Ansicht, dass der Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses nicht als Definitionselement vorausgesetzt werden solle. Nach Ansicht von SZ werde versucht ein solches Vertrauensverhältnis aufzubauen und es zeige sich erst im Verlaufe eines verdeckten Einsatzes, ob dies gelinge. Auch bezüglich des Erfordernisses eines «besonderen» Vertrauensverhältnisses sei unklar, was passiere, wenn es dem verdeckten Ermittler nur gelinge ein «normales» Vertrauensverhältnis aufzubauen. CVP erscheint die Unterscheidung zwischen einem besonderen und einem einfachen Vertrauensverhältnis ebenfalls problematisch. Je nach Art des Verhältnisses liege eine verdeckte Fahndung oder eine verdeckte Ermittlung vor (so auch UNIFR). Man befürchte, dass dies in der Rechtsauslegung zu endlosen Diskussionen führen werde (ähnlich SPIK).
Andere Vernehmlassungsteilnehmer sind der Ansicht, dass der zentrale Unterschied zur verdeckten Fahndung gerade im Aufbau eines eigentlichen Vertrauensverhältnisses liege.27
– Anstellungsverhältnis
In Bezug auf das Anstellungsverhältnis der Nicht-Polizeiangehörigen wird die Auffassung vertreten, dass diese nicht gestützt auf ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis, sondern gestützt auf ein Auftragsverhältnis eingesetzt werden sollten. Dies weil die administrativen Hürden beim öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis zu hoch seien.28 ZH und SKG machen diesbezüglich folgenden Formulierungsvorschlag:29
«Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder vorübergehend mit der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben beauftragte Personen, [...].»
FR merkt zudem an, dass für den seltenen Fall, dass Dritte im Rahmen von verdeckten Ermittlungen eingesetzt würden, es sich zweifellos nicht um vorübergehend angestellte Personen handelt dürfte.
– Weiteres
CVP ist der Ansicht, dass die Definition in der virtuellen Welt so kaum umsetzbar sei. Eine Legende brauche in der virtuellen Welt bspw. keine Beurkundung, sondern bestehe z.B. aus einem komplizierten Lügengebilde, allenfalls einem computergenerierten Foto. Der Entwurf sei daher an die Cyberspace-Realität anzupassen.
SZ ist der Ansicht, dass die einzelnen Kriterien nochmals auf ihren Gehalt und ihre Praxistauglichkeit überprüft werden müssten. Es stelle sich unter anderem die Frage, ob es sich um Legaldefinitionen handle und die einzelnen Voraussetzungen kumulativ zu verstehen seien. Für UNIFR erscheint es problematisch, dass die Elemente kumulativ gegeben sein müssen, damit eine verdeckte Ermittlung vorliege. Fehle auch nur ein Element, liege keine verdeckte Ermittlung vor (z.B. wenn der verdeckte Ermittler keine durch Urkunden gestützte Legende verwende oder wenn kein besonderes, sondern nur ein normales Vertrauensverhältnis vorliege).
UNIFR befürchtet zudem, dass durch den unglaublich eingeengten Anwendungsbereich der verdeckten Ermittlung, diese vollumfänglich durch die verdeckte Fahndung abgelöst werde,
27 ZH; Städteverband; SKG, VSPB.
28 ZH; Städteverband; SKG.
29 Dementsprechend sei auch Art. 287 Abs. 1 Bst. b StPO wie folgt anzupassen: «[...] Personen, die vorübergehend von der Polizei mit der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben beauftragt sind, [...].»