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Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung 641.91xx
Art. 41 Widerhandlungen bei schweizerischen Zahlstellen
Fällt für die Widerhandlung gegen Strafbestimmungen dieses Gesetzes eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR14 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, welche im Hinblick auf die Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle die schweizerische Zahlstelle zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
Art. 42 Verfahren
1 Für Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen dieses Gesetzes ist das VStrR15 anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.
2 Die ESTV teilt der vom Strafverfahren erfassten Person die Einleitung eines Strafverfahrens schriftlich mit. Sie gibt ihr Gelegenheit, sich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äussern.
3 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die ESTV eine Straf- oder Einstellungsverfügung und eröffnet diese der vom Strafverfahren erfassten Person schriftlich.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 43 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 44 Übergangsbestimmung zum Abkommen mit Deutschland
Die zuständigen kantonalen Behörden stellen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren nach Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens ein.
Art. 45 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: […] 16
14 SR 313.0
15 SR 313.0
16 BRB vom [Datum] (AS […])