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Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 18 Seiten
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641.91xx Steuern
b. Informationsinhaberin: Bank nach Artikel 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19343, gegenüber der die im Ersuchen genannte Person an einem Konto oder Depot nutzungsberechtigt ist;
c. Partnerstaat: Vertragsstaat, mit welchem die Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hat;
d. Einmalzahlung: eine der Optionen zur steuerlichen Regularisierung einer bestehenden Bankbeziehung, bestehend in der Entrichtung eines einmaligen pauschalen Steuerbetrags.
2 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des jeweils anwendbaren Abkommens zu verstehen. Dies betrifft namentlich die folgenden Begriffe:
a. schweizerische Zahlstelle;
b. betroffene Person;
c. Stichtag;
d. zuständige Behörde.
Art. 3 An- und Abmeldung als schweizerische Zahlstelle
1 Wer zur schweizerischen Zahlstelle nach Massgabe eines Abkommens wird und Vermögenswerte hält, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden.
2 In der Anmeldung hat die schweizerische Zahlstelle anzugeben:
a. ihren Namen (ihre Firma) und ihren Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Wohnsitz im Ausland: den Namen (die Firma), den Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung;
b. die Art der Tätigkeit;
c. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
3 Endet die Zahlstelleneigenschaft, so hat sich die schweizerische Zahlstelle bei der ESTV abzumelden.
4 Die ESTV führt ein Zahlstellenregister.