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Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung 641.91xx

4 Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, sofern die zuständige Behörde des Partnerstaates diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.

5 Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie gemäss Artikel 36 Buchstabe b VwVG8. Die ESTV fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen und setzt hierfür eine Frist.

6 Die Mitwirkungsrechte und die Akteneinsicht der beschwerdeberechtigten Personen bestimmen sich nach der Steueramtshilfegesetzgebung.

Art. 30 Informationsübermittlung

1 Stimmen die beschwerdeberechtigten Personen der Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde zu, so teilen sie dies der ESTV schriftlich mit. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Die ESTV schliesst das Verfahren ab, indem sie die Informationen unter Hinweis auf die Zustimmung der beschwerdeberechtigten Personen an die zuständige Behörde des Partnerstaates übermittelt.

2 Stimmen die beschwerdeberechtigten Personen der Übermittlung nicht zu, so eröffnet die ESTV jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Auskunftserteilung begründet und die zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.

3 Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person. Ist keine solche Person bezeichnet worden, so eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.

4 Die Steueramtshilfegesetzgebung betreffend Kosten, Beschwerdeverfahren, Abschluss des Verfahrens und Verwendung der Informationen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts ist anwendbar.

Art. 31 Angaben zur Festlegung der Anzahl Ersuchen

1 Die ESTV führt Statistiken, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherung des Abkommenszwecks erforderlich ist.

2 Es besteht kein Recht auf Zugang zu diesen Informationen.

Art. 32 Stillstand der Fristen

Artikel 22a Absatz 1 VwVG9 über den Stillstand der Fristen ist nicht anwendbar.

8 SR 172.021

9 SR 172.021