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Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 18 Seiten
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641.91xx Steuern
Option „Meldung“ bei der neuen Zahlstelle gewählt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des anwendbaren Abkommens frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liegen zwölf Monate nach dem Stichtag 3 die nötigen Informationen nicht vor und hat die betroffene Person gegen die ehemaligen Zahlstellen keine rechtlichen Schritte eingeleitet, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Art. 7 Überweisung und Übermittlung an die Partnerstaaten
Die ESTV überweist die erhaltenen Einmalzahlungen und übermittelt die Meldungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten.
Art. 8 Verjährung
1 Der Anspruch gegenüber der Zahlstelle auf Überweisung der Einmalzahlung oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach dem Stichtag 3.
2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Einmalzahlung oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer schweizerischen Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
3 Die Verjährung tritt spätestens 15 Jahre nach dem Stichtag 3 ein.
Art. 9 Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person
1 Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so kann sie nach Massgabe des anwendbaren Abkommens ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung ihrer Vermögenswerte stellen.
2 Das Gesuch ist innerhalb von drei Monaten nach Identifizierung bei der ESTV einzureichen und enthält:
a. die Angabe der entsprechend dem Abkommen ausgewählten Option für die steuerliche Regularisierung;
b. Angaben zur Verfügbarkeit der für die Durchführung der steuerlichen Regularisierung notwendigen Informationen.
Art. 10 Mitwirkungspflichten der schweizerischen Zahlstellen
Hat die zuständige Behörde des Partnerstaates der ESTV ein entsprechendes Ersuchen gestellt, so ist die schweizerische Zahlstelle verpflichtet:
a. bei der Prüfung der Echtheit einer Bescheinigung mitzuwirken;
b. der ESTV weitere Angaben zur Identifizierung einer betroffenen Person zu liefern, die der zuständigen Behörde des Partnerstaates gemeldet wurde.