Vorlage

Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 18 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

641.91xx Steuern

2 Der Antrag kann von schweizerischen Zahlstellen fortlaufend gestellt werden, sobald die Steuer erhoben worden ist.

6. Abschnitt: Vorauszahlung durch schweizerische Zahlstellen

Art. 23 Abwicklungsgesellschaft

1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. Die Abwicklungsgesellschaft muss spätestens bei Inkrafttreten des anwendbaren Abkommens gegründet werden.

2 Die schweizerischen Zahlstellen leisten die Vorauszahlung an die Abwicklungsgesellschaft in Form von Darlehen. Die Abwicklungsgesellschaft verwendet die aufgenommenen Mittel zur Leistung der Vorauszahlung an die ESTV. Der jeweilige Darlehensanteil bestimmt sich nach Massgabe der von den schweizerischen Zahlstellen per Stichtag 2 gehaltenen Vermögenswerte betroffener Personen gemäss dem anwendbaren Abkommen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Berechnung des jeweiligen Anteils. Er kann dabei bestimmte Vermögensbestandteile ausnehmen sowie Geringfügigkeitsregeln festhalten.

3 Diejenigen Zahlstellen, welche die Vorauszahlung leisten, haben einen Anspruch auf marktübliche Verzinsung gegenüber der Abwicklungsgesellschaft. Diese Zinskosten werden von allen schweizerischen Zahlstellen nach Massgabe des Verteilschlüssels nach Absatz 2 getragen. Sie werden von der Abwicklungsgesellschaft vorgängig an alle schweizerischen Zahlstellen weiter belastet. Der Bundesrat regelt die Höhe des Zinssatzes.

4 Die schweizerischen Zahlstellen haften gegenüber der Abwicklungsgesellschaft anteilig für den Ausfall, sofern die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig verrechnet werden kann. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach Massgabe der von den schweizerischen Zahlstellen per Stichtag 2 gehaltenen Vermögenswerte betroffener Personen gemäss dem anwendbaren Abkommen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Berechnung des jeweiligen Anteils. Er kann dabei bestimmte Vermögensbestandteile ausnehmen.

5 Die Abwicklungsgesellschaft ist weder Solidarschuldnerin noch Garantin für den Ausfall.

Art. 24 Ersatzvornahme durch die ESTV

1 Wird die Abwicklungsgesellschaft nicht fristgerecht gegründet oder die Vorauszahlung nicht fristgerecht geleistet, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Verfügungen und Entscheide.

2 Sie erlässt Zahlungsverfügungen an die 50 grössten schweizerischen Zahlstellen.