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Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung 641.91xx
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die steuerliche Regularisierung und die Erhebung einer abgeltenden Steuer
Art. 18 Organisation und Verfahren
1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
2 Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheide, die für die Anwendung dieser Vorschriften notwendig sind.
3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.
Art. 19 Statistik
1 Die ESTV erstellt und führt Statistiken, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2 Sie kann eine Zusammenfassung der Statistiken veröffentlichen.
Art. 20 Auskunftspflicht
Schweizerische Zahlstellen haben der ESTV über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Umsetzung der Abkommen und dieses Gesetzes notwendig sind.
Art. 21 Verzugszins
1 Auf Einmalzahlungen und Steuern, die der ESTV verspätet überwiesen werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins nach Ablauf der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen bis zum Datum des Eingangs geschuldet.
2 Das EFD bestimmt den Zinssatz.
5. Abschnitt: Verhältnis zu anderen Steuern
Art. 22 Rückerstattung der Verrechnungssteuer
1 Die schweizerische Zahlstelle hat Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bezüglich Kapitaleinkünften, auf denen eine abgeltende Steuer nach Massgabe des anwendbaren Abkommens in Abzug gebracht worden ist. Vorbehalten bleibt die nicht rückforderbare Verrechnungssteuer (Residualsteuer) nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat der betroffenen Person. Verlangt die schweizerische Zahlstelle im Namen des Kunden die Verrechnungssteuer von der ESTV zurück, darf die Zahlstelle der betroffenen Person keinen Verrechnungssteuerausweis aushändigen.