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Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 18 Seiten
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641.91xx Steuern
die ESTV widerrufen. Muss in diesem Fall eine Steuer erhoben werden, so hat die schweizerische Zahlstelle diese unverzüglich der ESTV zu überweisen.
Art. 15 Überweisung und Übermittlung an die Partnerstaaten
1 Die ESTV überweist die erhaltene Steuer und übermittelt die Meldungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten.
2 Sie überweist der zuständigen Behörde des Partnerstaates den auf der Grundlage des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz-EG4 (Zinsbesteuerungsabkommen) und des anwendbaren Abkommens von den schweizerischen Zahlstellen erhaltenen Betrag ohne Abzug des nach Artikel 8 des Zinsbesteuerungsabkommens der Schweiz zustehenden Anteils. Diese Bestimmung geht Artikel 11 des Zinsbesteuerungsgesetzes vom 17. Dezember 20045 vor.
Art. 16 Verjährung
1 Der Anspruch gegenüber der Zahlstelle auf Überweisung der Steuer oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Steuer oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer schweizerischen Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
3 Die Verjährung tritt spätestens 15 Jahre nach Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
Art. 17 Steuersatzänderungen
1 Die sich aus dem Abkommen ergebenden Aufgaben im Zusammenhang mit Steuersatzänderungen werden vom Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) wahrgenommen.
2 Der Bundesrat genehmigt die Änderung der in den Abkommen festgelegten Steuersätze.
3 Die ESTV veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem SIF unverzüglich jede Steuersatzänderung und sorgt dafür, dass diese allen im Zahlstellenregister erfassten schweizerischen Zahlstellen bekannt wird.
4Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich des Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, SR 0.641.926.81