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Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 18 Seiten
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641.91xx Steuern
9. Abschnitt: Kontrolle und Verfahrensvorschriften
Art. 33 Kontrolle
1 Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
2 Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:
a. die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der schweizerischen Zahlstelle an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;
b. Auskünfte schriftlich und mündlich einholen;
c. Vertreterinnen und Vertreter der schweizerischen Zahlstelle zur Einvernahme vorladen.
3 Stellt sie fest, dass die schweizerische Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
4 Können sich die schweizerische Zahlstelle und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.
5 Auf Antrag erlässt die ESTV vorsorglich eine Feststellungsverfügung über:
a. die Zahlstelleneigenschaft;
b. die Grundlagen der Erhebung der Einmalzahlungen oder der Steuer;
c. den Inhalt der Meldungen;
d. den Inhalt der Bescheinigungen.
6 Die ESTV erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen. Der Bericht ist so zu verfassen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne schweizerische Zahlstellen möglich sind. Er wird durch das SIF der zuständigen Behörde des Partnerstaates übergeben.
Art. 34 Anwendbares Verfahrensrecht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das VwVG10 anwendbar.
Art. 35 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der ESTV nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.