Vorlage
Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 18 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung 641.91xx
2. Abschnitt: Steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten
Art. 4 Einmalzahlungen
1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen per Stichtag 3 gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2 Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und die Option „Einmalzahlung“ bei der neuen Zahlstelle gewählt hat, erhebt die schweizerische Zahlstelle nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liegen zwölf Monate nach dem Stichtag 3 die nötigen Informationen nicht vor und hat die betroffene Person gegen die ehemaligen Zahlstellen keine rechtlichen Schritte eingeleitet, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3 Die betroffene Person kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle und die betroffene Person bemühen sich um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anwendbaren Abkommens. Innerhalb von 60 Tagen nach dem Einspruch erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4 Die Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 5 Überweisung an die ESTV
1 Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV.
2 Sie stellen der ESTV spätestens vierzehn Monate nach dem Stichtag 3 die Schlussabrechnung zu.
Art. 6 Meldung
1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV.
2 Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3 Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und die