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Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung 641.91xx

3 Die Grösse der schweizerischen Zahlstellen bemisst sich in Bezug auf den Partnerstaat nach ihrem Anteil an den Zinszahlungen unter dem Zinsbesteuerungsabkommen6, auf denen der Steuerrückbehalt erhoben wurde oder für die Meldungen erfolgten. Massgebend ist der Anteil im letzten Jahr, für das die statistischen Angaben vorliegen.

4 Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres nach Absatz 3 berechneten Anteils aufgeteilt.

5 Die ESTV überweist die verrechneten Zahlungen diesen Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils an der Vorauszahlung.

7. Abschnitt: Aus der Schweiz abgezogene Vermögenswerte

Art. 25 Zuständige schweizerische Behörde

Die sich aus dem Abkommen ergebenden Aufgaben im Zusammenhang mit aus der Schweiz abgezogenen Vermögenswerten werden vom SIF wahrgenommen.

Art. 26 Statistische Erhebung betreffend Zielstaaten

1 Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass dem Partnerstaat Zielstaaten oder - territorien abgezogener Vermögenswerte mitgeteilt werden, so melden die schweizerischen Zahlstellen dem SIF spätestens neun Monate nach dem Stichtag 3 die folgenden statistischen Angaben:

a. die Anzahl der betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens und dem Stichtag 3 aufgelöst haben, aufgeteilt nach Zielstaat oder -territorium, wohin die Vermögenswerte verschoben wurden;

b. das Volumen der Vermögen, die von betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens und dem Stichtag 3 aufgelöst haben, verschoben wurden, aufgeteilt nach Zielstaat oder -territorium, wohin die Vermögenswerte verschoben wurden.

2 Verschiebt eine betroffene Person ihre im Zeitpunkt der Unterzeichnung auf dem Konto oder Depot verbuchten Vermögenswerte in verschiedene Staaten oder Territorien, so:

a. wird sie bei der Zählung der betroffenen Personen dem Staat oder Territorium zugeteilt, wohin sie den grössten Betrag verschoben hat;

b. erfolgt bei der Zählung der Volumen verschobener Vermögenswerte eine Aufteilung auf die verschiedenen Staaten und Territorien, in die Vermögenswerte verschoben wurden.

6 SR 0.641.926.81