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Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung 641.91xx
Art. 11 Erstattung der Bezugsprovision
1 Hat die betroffene Person bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates die Erstattung einer zu Unrecht erhobenen Einmalzahlung erwirkt, so hat sie gegenüber der ESTV Anspruch auf Erstattung der abgezogenen Bezugsprovision, sofern eine solche mit dem Partnerstaat vereinbart wurde und die zuständige Behörde des Partnerstaates diese der betroffenen Person nicht erstattet hat.
2 Das Gesuch um Erstattung der Bezugsprovision muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Erstattungsentscheid des Partnerstaates schriftlich bei der ESTV eingereicht werden.
3. Abschnitt: Erhebung einer abgeltenden Steuer
Art. 12 Steuer
1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben eine abgeltende Steuer auf Kapitaleinkünften nach Massgabe des anwendbaren Abkommens.
2 Eine zu Unrecht erhobene Steuer kann durch die schweizerische Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden, sofern sichergestellt ist, dass für die entsprechenden Kapitaleinkünfte im Partnerstaat weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder noch beansprucht wird.
Art. 13 Überweisung an die ESTV
1 Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobene Steuer innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres an die ESTV.
2 Sie geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den verschiedenen Kategorien von Kapitaleinkünften gemäss dem anwendbaren Abkommen zuzuordnen sind.
Art. 14 Meldung
1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person vor, so meldet die schweizerische Zahlstelle die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV.
2 Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3 Eine einmal erteilte Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen des ausdrücklichen Widerrufs durch die betroffene Person, ihren Rechtsnachfolger oder ihre Rechtsnachfolgerin bei der schweizerischen Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die widerrufende Person die anstelle der Meldung geschuldete Steuer gegenüber der schweizerischen Zahlstelle sicherstellt.
4 Die schweizerische Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Meldung spätestens bis zur im anwendbaren Abkommen festgelegten Frist zur Übermittlung der Meldungen an