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Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 18 Seiten
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641.91xx Steuern
1. der Pflicht zur Erhebung der Einmalzahlung oder der Steuer nicht nachkommt, oder
2. die Einmalzahlungen oder Steuern nicht der ESTV überweist;
b. die Pflicht zur Meldung verletzt.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so beträgt die Busse bis zu 100 000 Franken.
Art. 38 Gefährdung der Einmalzahlung oder Steuer und der Meldung
Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die Durchführung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich oder fahrlässig:
a. im Verfahren zur Erhebung der Einmalzahlung oder Steuer oder zur Übermittlung von Meldungen der Pflicht zur Einreichung von Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt;
b. als zur Einmalzahlung oder Steuer oder zur Übermittlung von Meldungen verpflichtete Person eine unrichtige Abrechnung aufstellt oder unrichtige Auskünfte erteilt;
c. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt; eine Strafverfolgung nach Artikel 166 StGB13 bleibt vorbehalten;
d. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder einer anderen amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht; eine Strafverfolgung nach den Artikeln 285 und 286 StGB bleibt vorbehalten;
e. den Anforderungen an die Überweisung der Einmalzahlung oder Steuer oder an die Übermittlung der Meldungen nicht nachkommt.
Art. 39 Ordnungswidrigkeiten
Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. dem anwendbaren Abkommen, diesem Gesetz, einer Ausführungsverordnung oder allgemeinen Weisungen zuwiderhandelt;
b. gegen eine an ihn oder sie gerichtete amtliche Verfügung verstösst, welche auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.
Art. 40 Informationsbeschaffung zur Sicherung des Abkommenszwecks
Leistet eine Bank einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe der Informationen vorsätzlich nicht Folge, so wird sie mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
13 SR 311.0