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Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 18 Seiten

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641.91xx Steuern

3 Die schweizerischen Zahlstellen erstellen die statistischen Angaben gestützt auf die Bewertung der Vermögenswerte am Stichtag 2.

8. Abschnitt: Sicherung des Abkommenszwecks

Art. 27 Informationsersuchen

1 Auf ein Abkommen gestützte Ersuchen eines Partnerstaates müssen schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.

2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der zuständigen Behörde des Partnerstaates schriftlich mit und räumt ihr Gelegenheit ein, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

Art. 28 Informationsbeschaffung

1 Die ESTV verlangt von den Banken die Herausgabe der im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Informationen. Sie setzt hierfür eine Frist.

2 Die Banken müssen alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden.

3 Die zuständige Behörde des Partnerstaates hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.

4 Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.

5 Zwangsmassnahmen können nach Massgabe der Steueramtshilfegesetzgebung angeordnet werden.

Art. 29 Information der beschwerdeberechtigten Personen

1 Die ESTV informiert die im Ersuchen genannte Person über das Ersuchen, sofern nach dem anwendbaren Abkommen das Bestehen eines Kontos oder Depots gemeldet werden muss.

2 Sie informiert unter den gleichen Voraussetzungen die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 (VwVG) sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Ersuchen.

3 Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.

7 SR 172.021